Die Vollstreckung der Geldbuße ist nur möglich, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist (2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides) wird eine Mahnung versandt. In der Mahnung werden auch Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt. Für die Mahnung wird in Abhängigkeit von der noch offenen Geldbuße eine Gebühr erhoben.
Sollte nach dem Verstreichen der Mahnfrist noch immer keine Zahlung erfolgt sein, leitet die zuständige Vollstreckungsstelle Maßnahmen der zwangsweisen Beitreibung ein (z. B. Konto- oder Lohnpfändung, Pfändung beweglicher Güter). Bei Bezahlung der Forderung ist das Verfahren abgeschlossen, sofern keine Nebenfolgen (wie z. B. ein Fahrverbot) ausstehen.
Wenn die Vollstreckung der Geldbuße wegen Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen scheitert, wird beim zuständigen Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt. Die Haft ersetzt allerdings nicht die zu leistende Geldbuße. Die Forderung bleibt weiterhin bestehen.
Falls sich der Betroffene in unzumutbaren finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann auf Antrag eine Zahlungserleichterung geprüft werden.