Aufgrund § 10 Abs. 1 VwZG vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18.10.1991 (GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86) ergeht der Hinweis, dass für
Herrn Lukasz Chmielewski
zuletzt wohnhaft Juliusza Kossaka 52/54
PL - 85-313 Bydgoszcz
dass im Betreff genannte Schriftstück 09.03.2025 zum o. g. Aktenzeichen erlassen, jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes nicht zugestellt werden konnte. Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort verliefen ergebnislos.
Sie können das für Sie bestimmte Schriftstück bei/beim
Polizeidirektion Ost
Direktionsstab 2 / Außenstelle Bernau
Werner-von-Siemens-Str. 8
16321 Bernau
einsehen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG ist das Schriftstück an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens (Datum einfügen) zwei Wochen verstrichen sind. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass mit dieser öffentlichen Zustellung gesetzliche Fristen (z. B. Rechtsmittelfrist) als in Gang gesetzt gelten und nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Im Auftrag
Deppe