Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) über den Bescheid zur Verwertung eines Kraftfahrzeuges


Aufgrund § 10 Abs. 1 VwZG vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18.10.1991 (GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86) ergeht der Hinweis, dass für

                                                                                   

                        Herrn Lukasz Chmielewski

                        zuletzt wohnhaft Juliusza Kossaka 52/54

                         PL - 85-313 Bydgoszcz

 

dass im Betreff genannte Schriftstück 09.03.2025 zum o. g. Aktenzeichen erlassen, jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes nicht zugestellt werden konnte. Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort verliefen ergebnislos.

 

Sie können das für Sie bestimmte Schriftstück bei/beim

                       

                        Polizeidirektion Ost

                        Direktionsstab 2 / Außenstelle Bernau

                        Werner-von-Siemens-Str. 8

                        16321 Bernau

einsehen.

 

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG ist das Schriftstück an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens (Datum einfügen) zwei Wochen verstrichen sind. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass mit dieser öffentlichen Zustellung gesetzliche Fristen (z. B. Rechtsmittelfrist) als in Gang gesetzt gelten und nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Im Auftrag

 

 

Deppe

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