Auf dieser Seite hält Sie die Polizeidirektion West auf dem Laufenden und versorgt Sie mit Informationen rund um aktuelle Versammlungen in Westbrandenburg. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Lautsprecherdurchsagen sowie die Informationen auf den Infomonitoren der Polizeiwagen!
An alle Bürgerinnen und Bürger, die an einer Versammlung oder einem Aufzug teilnehmen möchten:
Regelmäßig finden im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion West Versammlungen und Aufzüge statt. Die Polizeidirektion West bereits dazu entsprechende Polizeieinsätze vor und appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, die an einer Versammlung oder einem Aufzug teilnehmen möchten:
Bitte verhalten Sie sich rechtskonform!
- Sollten Sie eine Versammlung planen, melden Sie diese an und stellen sicher, dass es eine Versammlungsleitung gibt.
- Die Anmeldung kann ganz einfach über das Bürgerportal der Polizei Brandenburg geschehen: https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden
- Nach Eingang der Anmeldung nimmt die Versammlungsbehörde Kontakt mit Ihnen auf und bespricht alles Notwendige.
- Übrigens fallen auch geplante, gemeinsame "Lichter- und Abendspaziergänge" oder vermeintliche Schweigemärsche unter das Versammlungsgesetz, wenn sie ein politisches Motto haben und müssen daher mindestens 48 Stunden vor der Bekanntmachung bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
Alle weiteren Fragen rund um Versammlungen, Rechte und Pflichten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Versammlungsleiterinnen und -leitern finden Sie hier auf dieser Internetseite.
Was Sie schon immer über das Versammlungsrecht wissen wollten...
Die zuständige Versammlungsbehörde hat Ihnen einen kurzen Leitfaden zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung, der Durchführung und der Teilnahme an Versammlungen zusammengestellt. Diese geben einen kleinen sowie verständlichen Einblick in das Versammlungsrecht. (Die Antworten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Was ist eine Versammlung?
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich etwas erörtern oder kundgeben wollen und dabei an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken möchten. Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und eine Meinung kundzutun. Der Charakter einer öffentlichen Versammlung ist gegeben, wenn die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger nicht auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird.
Was ist eine Ansammlung?
Eine Ansammlung ist eine Zusammenkunft von Menschen ohne politische Meinungsäußerung.
Was ist eine Veranstaltung und wie unterscheidet sie sich zur Versammlung?
Eine Versammlung ist eine Veranstaltungsart, für die nicht die Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz).
Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Auch eine Versammlung kann Beschränkungen unterliegen, die sich dann aus dem Versammlungsgesetz ergeben.
Was ist eine Spontanversammlung?
Entwickelt sich eine Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter, liegt eine Spontanversammlung vor. Das Fehlen einer Veranstalterin bzw. eines Veranstalters ist kein Merkmal einer Spontanversammlung.
Eine Bekanntmachung der Versammlung, beispielsweise durch Flyer oder über das Internet, aber auch mitgeführte Hilfsmittel (u.a. Transparente, Megaphone,…) deuten darauf hin, dass es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt.
Was ist eine Eilversammlung?
Um eine Eilversammlung handelt es sich, wenn aus aktuellem Anlass kurzfristig eine Versammlung geplant wird. Diese muss unverzüglich, so schnell wie möglich angezeigt werden. Dabei darf die 48-Stunden-Frist aus nachweislichem Grund unterschritten werden.
Was ist ein Aufzug?
Unter einem Aufzug versteht man eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die sich räumlich fortbewegt.
Ist ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests eine Versammlung?
Auch ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests kann eine Versammlung im Sinne des § 14 VersG sein. Ein klares Indiz für eine Versammlung ist beispielsweise ein (gemeinsames) politisches Motto.
Was ist ein Versammlungsleiter und welche Aufgaben muss er wahrnehmen?
Nach § 7 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) muss jede öffentliche Versammlung eine Leiterin/einen Leiter haben. Der/Die Versammlungsanmelder/-in oder Veranstalter/-in muss laut Rechtsprechung nicht die Leitung einer Versammlung übernehmen. Er/Sie kann nach § 7 Abs. 3 VersG die Leitung ihrer/seiner angezeigten Versammlung einer anderen Person übertragen.
Die Aufgaben der Versammlungsleitung regelt der § 8 VersG. Unter anderem hat die Versammlungsleitung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er/Sie ist dazu befugt die Versammlung jederzeit zu unterbrechen oder zu beenden.
Muss ich eine Versammlung anmelden?
Gemäß § 14 Abs. 1 VersG muss, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzeigen. Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt, § 14 Abs. 2 VersG. Die Anmeldung kann insbesondere über das Bürgerportal der Polizei im Internet erfolgen: https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden
Welchen Aufgaben hat ein Ordner?
Der Versammlungsleiter kann sich zur Durchführung seiner Rechte aus § 8 VersG der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§ 9 VersG).
Diese dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 VersG mit sich führen, müssen volljährig sein und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.
Ordner/innen unterstützen die Versammlungsleitung bei deren Aufgaben. Sie werden im Sinne des Anliegens der Versammlung tätig.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (§ 10 VersG).
Leiter und Ordner haben keine Zwangsbefugnisse und sind zur Durchsetzung ihrer Anweisungen auf polizeiliche Unterstützung angewiesen!
Wann begehe ich eine Straftat?
Die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel gemäß § 14 VersG, die nicht das Privileg einer echten Spontanversammlung für sich beanspruchen können, ist ein Straftatbestand und kann für die Leiterin/den Leiter und/oder die Veranstalterin/den Veranstalter gemäß § 26 Nr. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Wann begehe ich eine Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit kann sich beispielsweise aus dem Versammlungsgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitsgesetz ergeben. Eine Ordnungswidrigkeit begeht unter anderem gemäß § 29 Abs. 1 VersG wer:
a) an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt ist,
b) sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
c) als Teilnehmerin/Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren behördlichen Auflage nicht nachkommt, (hierunter fallen auch die Regelungen der Eindämmungsverordnung wie Abstandsgebot und Maskenpflicht)
d) sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt.
Nach § 113 OWiG begehen Teilnehmende einer Ansammlung unter anderem eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie sich einer Ansammlung anschließen oder sich von ihr nicht entfernen. Eine Geldbuße bis 1000 Euro ist möglich.
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