Ich wurde als Zeuge bei der Polizei vorgeladen

Tags
Lebenslage
Schadensfall
Straftaten
Datum
05.07.2022

Zeugen sind jene Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung Angaben zu Handlungsabläufen machen können. Sie geben uns wichtige Hinweise: was, wann, wo und wie passiert sein kann.

Im Rahmen einer Zeugenbelehrung werden sie von uns über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge informiert.

Woran Sie denken sollten:

Als Zeuge haben Sie bestimmte Rechte, müssen aber auch Pflichten beachten. Beide Bereiche sind in der Strafprozessordnung umfangreich beschrieben.

Sie haben das Recht:

  • Eine Zeugenaussage zu verweigern, wenn Sie mit dem Beschuldigten verheiratet oder verlobt sind oder waren, auch wenn diese Beziehung nicht mehr besteht.
  • Gleiches gilt für eine Lebenspartnerschaft, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Auch, wenn eine Verwandtschaft vorliegt kann eine Aussageverweigerung greifen.
  • Minderjährige, psychisch Kranke sowie geistig oder seelisch Behinderte genießen besonderen Schutz. Sie dürfen nur als Zeuge angehört werden, wenn sie es selbst wollen und ihre Eltern, Betreuer oder gesetzliche Vertreter dabei sind. Die Rechte sind ansonsten gleich. Diese Einwilligung können sie auch während der Vernehmung zurücknehmen.[1]
  • Sie können die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst der Strafverfolgung aussetzen. Egal ob es sich hier um eine Straftat oder nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.[2]
  • Eine Zeugenvernehmung kann gem. § 58a StPO in Bild und Ton aufgezeichnet werden.
  • Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, 
    • damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
    • zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
  • Die Vernehmung muss unter bestimmten Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
  • Weitere Informationen zu Opferschutz und Opferhilfe finden Sie unter Vorbeugen und Schützen.

Zu Beginn der Vernehmung werden Ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschrift erfragt und im Vernehmungsprotokoll vermerkt. Diese Fragen müssen Sie beantworten. Gegebenenfalls kann statt der Wohnanschrift eine andere Adresse aufgeschrieben werden, über die Sie erreicht werden können.[3]

Wenn Sie durch die Straftat selbst verletzt wurden, werden diese Verletzungen fotografiert, gesichert und beschrieben. Ein Arzt darf Ihnen auch Blut entnehmen, wenn es zur Feststellung der Wahrheit wichtig sein könnte. Wenn Sie dieser Maßnahme widersprechen, wird ein Richter eine Entscheidung treffen, die von Ihnen und uns befolgt werden muss. Wenn der Richter nicht rechtzeitig erreicht wird übernimmt der Staatsanwalt diese Entscheidung.[4]

Wie geht es weiter?

Wenn Sie nicht schon vor Ort, also direkt nach der Straftat als Zeuge angehört wurden, erhalten Sie eine schriftliche Vorladung per Post nach Hause. Für Terminänderungen stehen Ihnen unsere Kollegen telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes müssen Sie nachkommen.[5]

Darüber hinaus ist im §163 Abs. 3 StPO die Pflicht des Zeugen normiert auch auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (u.a. der Polizei) zu erscheinen, wenn die Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Bitte beachten Sie:

Wer die Unwahrheit sagt, kann dafür bestraft werden. Im Einzelnen können folgende Straftaten vorliegen:

  • Begünstigung § 257 StGB
  • Strafvereitelung § 258 StGB
  • Vortäuschen einer Straftat § 145d und Falsche Verdächtigung §164 StGB

Diesen Hinweis erhalten Sie schon zu Beginn einer Zeugenvernehmung im Rahmen der Zeugenbelehrung.

[1] § 52 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht

[2] § 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht

[3] § 68 StPO – Vernehmung zur Person

[4] § 81c StPO – Untersuchung von Zeugen; Untersuchungsverweigerungsrecht

[5] §§ 48, 51 StPO – Zeugenladung, Folgen des Nichterscheinens

Verantwortlich:

Polizeipräsidium
Stabsbereich
Einsatz-/ Kriminalitätsangelegenheiten
Sachbereich 1.2 - Kriminalitätsangelegenheiten

Kaiser-Friedrich-Str. 143
14469 Potsdam
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