Wenn der Betroffene an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs gehindert war, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses in der Behörde eingegangen sein. Das Hindernis fällt zum dem Zeitpunkt weg, wenn der Betroffene vom Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt hat (z. B. Briefkastenkontrolle bei Rückkehr).
Es empfiehlt sich, den Antrag zu begründen und entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen. Dazu zählen z. B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt. Diese Nachweise müssen den Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheides und der Kenntnis des Bußgeldbescheides.
Hinweis: Es ist durchaus möglich, noch am letzten Tag der zweiwöchigen Einspruchsfrist (dies ist immer ein Arbeitstag) per Telefon, eMail oder Fax Einspruch einzulegen und damit die Frist zu wahren. Hat der Betroffene diese Möglichkeit verstreichen lassen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage.
Nach Eingang des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt eine Prüfung durch einen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle. Sollte sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit den vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der Betroffene tatsächlich unverschuldet am fristgemäßen Einlegen des Einspruchs gehindert war, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
Wenn der Sachbearbeiter feststellt, dass der Antrag nicht ausreichend begründet ist oder bereits Fristen verstrichen sind, wird der Antrag kostenpflichtig verworfen. Der Bußgeldbescheid bleibt dann weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsmittel. Auch dieser Antrag muss in der Bußgeldstelle eingehen. Von dort erfolgt dann eine zeitnahe Übersendung der kompletten Verfahrensakte an das nun zuständige Amtsgericht.
Dort wird nicht über den Inhalt des Bescheides sondern nur über das Einhalten der Fristen bzw. die korrekte Zustellung des Bescheides entschieden.