Kann die Ordnungswidrigkeit nicht bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder darf sie aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr verfolgt werden, wird das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestellt.
Erscheint die Ahndung der festgestellten Ordnungswidrigkeit aus anderen Gründen als nicht geboten, erfolgt die Einstellung des Verfahrens im Rahmen des Opportunitätsprinzips nach § 47 Absatz 1 Satz 2 OWiG.
Ein Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens in später gleichgelagerten Sachverhalten besteht nicht.