Ist es der Bußgeldstelle nicht gelungen, trotz Anfrage an das Einwohnermeldeamt, Ermittlungen durch die Polizei und Anfrage beim Bundezentralregister die Anschrift des Betroffenen zu ermitteln, kann der Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden.
Dabei wird eine Benachrichtigung im Vorraum der Zentralen Bußgeldstelle ausgehangen, dass ein Bußgeldbescheid erstellt wurde und wo dieser eingesehen werden kann.
Am 15. Tag des Aushangs gilt der Bescheid dann als zugestellt. Mit diesem Tag wird die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Bußgeldstelle hat nun 3 Jahre Zeit, den Gesamtbetrag einzutreiben.