Was versteht man unter Kinderpornografie?
Der Begriff umfasst sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern. In fast allen Rechtssystemen werden diese mit hohen Strafen sanktioniert.
International wird der Begriff Kinderpornografie juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie.
Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich in der Praxis aber meist auf Foto- oder Filmmaterial.
In manchen Rechtssystemen (zum Beispiel Deutschland, Schweden) können auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke (Günter Amendt: Sex-Buch, 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen.[1]
Woran Sie denken sollten:
Wenn Sie zufällig auf eine Internet-Seite mit kinderpornografischen Inhalten stoßen und Sie diese bei der Polizei anzeigen möchten:
- Teilen Sie die Adresse dieser Internetseite bitte unmittelbar der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder online über die Internetwache Ihres Bundeslandes mit! Löschen Sie danach den Cache-Speicher in Ihrem Browser!
- Wenn Sie Kinderpornografie in einer Newsgroup gefunden haben, notieren Sie den Namen der Newsgroup, den Betreff des entsprechenden Artikels (evtl. mit Nummer) und den Verfasser und teilen Sie diese ebenfalls der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder online über die Internetwache Ihres Bundeslandes mit!
Wenn Ihnen im Rahmen eines IRC-Chats kinderpornografische Bild- oder Videodateien zugesandt worden sind:
- Sie sollten, wenn möglich, eine so genannte WHOIS-Abfrage über den Absender durchführen (über Tastatur eingeben: "/whois" bzw. "/dns") und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit dem inkriminierten Bild bzw. den Bildern unverzüglich der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle weiterleiten. Über die IP-Nummer haben die Strafverfolgungsbehörden dann die Möglichkeit, den Verbreiter zu identifizieren.
Wenn Sie bei Nutzung eines File-Share-Programms irrtümlich kinderpornografische Bild- oder Videodateien herunter geladen haben:
- Es sollte unverzüglich die örtliche Polizeibehörde benachrichtigt werden, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann.
Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde:
- Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, gesichert auf einem festen Datenträger (z. B. CD), zukommen!
Wie geht es weiter?
Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Polizeidienststelle an und verzichten Sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern! Zwar sind alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Doch muss etwa auch das Bundeskriminalamt eine Strafanzeige an die zuständige Landespolizeibehörde weiterleiten, da es eine zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung von Kriminalität im Internet nicht gibt.
Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder online an die Internetwache Ihres Bundeslandes wenden.
Verzichten Sie auf eigene Recherchen! Alle Daten zum Beispiel einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen - Sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz.
Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.[2]
[1] Quelle: www.wikipedia.de
[2]Quelle: www.polizei-beratung.de