Die Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst ist nur unter Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen möglich.
Als Bewerberin oder Bewerber müssen Sie:
- die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten,
- charakterlich für den Polizeiberuf geeignet sein,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllen,
- in einem Auswahlverfahren für die angestrebte Laufbahn Ihre Eignung unter Beweis gestellt haben
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 36 Jahre alt sein*,
- mindestens die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. (Sollten Sie nur im Besitz der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife oder eines Hauptschulabschlusses oder eines erweiterten Hauptschulabschlusses sein, müssen Sie zusätzlich eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweisen),
- Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder sonstige Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger sein**,
- über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen,
-
vorhandene Tätowierungen beim Tragen der Dienstkleidung verdecken,
-
mindestens den Deutschen Schwimmpass in Bronze besitzen (gemäß der Neuregelung der DLRG seit 01.01.2020), welcher nicht älter als 3 Jahre sein darf.
* Für "Soldatinnen und Soldaten auf Zeit" der Bundeswehr, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, gilt [gemäß §7 (8) Soldatenversorgungsgesetz] ein Höchstalter nicht, wenn die Bewerbung vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung erfolgt.
** Das Ministerium des Innern und für Kommunales kann Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.