Ich möchte eine Party machen

Tags
DGS
Lebenslage
Schadensfall
Datum
23.06.2022

Was wir für Sie tun können:

Lärm ist für viele Menschen ein großes Ärgernis, egal ob er durch Straßenverkehr, Baustellen oder eben die eigenen Nachbarn verursacht wird. Er nervt und macht aggressiv - vor allem dann, wenn die Ursachen dafür leicht abgestellt werden könnten.

Besonders sensibel reagieren viele Menschen in den Abend- und Nachtstunden, wenn sie zum Beispiel die Fenster über Nacht offen lassen und somit dem Lärm direkt ausgesetzt sind.

Grundsätzlich gilt, dass zwischen 22:00 und 6:00 Uhr eine Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden werden muss [1], was sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung angeht. Dies betrifft zum Beispiel Radio- und Fernsehgeräte, insbesondere dann, wenn die Geräte bei offenen Fenstern, auf dem Balkon oder im Freien betrieben werden. Personengruppen müssen ebenfalls auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nehmen.

Woran Sie denken sollten:

  • Informieren Sie ihre Nachbarschaft über ein bevorstehendes Fest und bitten Sie hierfür um Verständnis!
  • Erfragen Sie bei Ihrem Ordnungsamt, ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten können!
  • Seien Sie rücksichtsvoll und halten Sie die Lautstärke der Musikanlage auf möglichst niedrigem Niveau!
  • Versuchen Sie als "Nachbar, der durch Lärm belästigt wurde" zuerst einmal mit dem "Lärmverursacher" zu reden, bevor Sie die Polizei anrufen! So haben Sie eher die Möglichkeit, einen oftmals ungewollten Nachbarschaftsstreit zu vermeiden.
  • Weisen Sie als verantwortungsvoller Gastgeber auch ihre Gäste auf eine mögliche Lärmbelästigung durch lautstarke Unterhaltungen hin!
  • Nehmen Sie auf Ihren Nachbarn Rücksicht - vielleicht findet ja die nächste Party bei ihm statt...!

Wie geht es weiter?

Im Falle einer Ruhestörung fordert die Polizei den Lärmverursacher auf, die Lärmbelästigung zu unterlassen. Wird diese Aufforderung ignoriert, so dürfen entsprechende Geräte, wie Musikanlagen, beschlagnahmt werden. Auch störende Gäste (oder der Organisator selbst) müssen im schlimmsten Fall die Party verlassen (Platzverweis) oder sogar gegebenenfalls die Nacht im Gewahrsam verbringen.

Die Polizei informiert Ihr Ordnungsamt. Als Konsequenz bekommen Sie von dort möglicherweise einen Bußgeldbescheid. [2]

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[1]§10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

[2]§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz – Unzulässiger Lärm


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