Bestehen offensichtliche Unterschiede zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem bekannt gegebenen Fahrzeugführer (auf Grund eines anderen Geschlechts und/oder eines scheinbar abweichenden Alters), wird eine Fahrerermittlung versandt.
In dieser wird der Halter aufgefordert, den Namen des Betroffenen zu benennen. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet (siehe unten Zeugnisverweigerungsrecht).