Einspruch

Datum
28.07.2015

Was muss ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?

Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch möglich. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Einsprüche per E-Mail sind zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen zur Form und sicheren Übertragung eingehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn der Einspruch

  • als pdf-Dokument beiliegt und
  • entweder eine qualifizierte elektronische Signatur trägt oder eine Signatur trägt und auf einem sicheren Übermittlungsweg an die Zentrale Bußgeldstelle übermittelt wurde.

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn in dieser Frist eingeht. Der Poststempel zählt in diesem Fall nicht.

Einspruchsberechtigt sind der Betroffene, der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter (bei Minderjährigen), der amtlich bestellte Betreuer sowie eine sonstige bevollmächtigte dritte Person.

An eine bestimmte Form ist der Einspruch nicht gebunden. Er muss jedoch in deutscher Sprache abgefasst sein. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen. Dazu ist der Betroffene jedoch nicht verpflichtet. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte (z. B. Fahrverbot) beschränkt werden.

Nach dem Eingang des Einspruchs prüft der Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldstelle das Verfahren.

Stellt der Sachbearbeiter bei der Prüfung fest, dass im Verfahren der Bußgeldbescheid nicht aufrechterhalten bleiben kann, stellt er das Verfahren ein. Wurde ein fehlerhafter Bußgeldbescheid erlassen, wird dieser zurückgenommen und ggf. ein neuer erlassen. Gegen den neuen Bußgeldbescheid besteht wiederum die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen.

Führt die Prüfung zum Ergebnis, dass der Bußgeldbescheid aufrechterhalten bleibt, bietet der Sachbearbeiter ggf. dem Betroffenen die Einspruchsrücknahme an. Nimmt der Betroffene seinen Einspruch nicht zurück, gibt er das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ab. Sobald der Einspruch zur Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, wird diese "Herr des Verfahrens". Das bedeutet, dass diese nun alle weiteren Verfahrensschritte veranlasst.

 

Wiedereinsetzung

Wenn der Betroffene an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs gehindert war, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses in der Behörde eingegangen sein. Das Hindernis fällt zu dem Zeitpunkt weg, wenn der Betroffene vom Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt hat (z. B. Briefkastenkontrolle bei Rückkehr).

Der Antrag ist zu begründen und entsprechende Nachweise sind in Kopie beizufügen. Dazu zählen z. B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt. Diese Nachweise müssen den Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheides und der Kenntnisnahme desselben abdecken.

Hinweis: Es ist durchaus möglich, noch am letzten Tag der zweiwöchigen Einspruchsfrist Einspruch einzulegen (z. B. per Telefax), um die Frist zu wahren. Hat der Betroffene diese Möglichkeit schuldhaft verstreichen lassen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht infrage.

Nach Eingang des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt eine Prüfung. Sollte sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit den vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der Betroffene tatsächlich unverschuldet am fristgemäßen Einlegen des Einspruchs gehindert war, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.

Wenn der Sachbearbeiter feststellt, dass der Antrag nicht ausreichend begründet ist oder bereits Fristen verstrichen sind, wird der Antrag kostenpflichtig verworfen. Der Bußgeldbescheid bleibt dann weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar, da der Antrag keine aufschiebende Wirkung besitzt. Gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsmittel. Auch dieser Antrag muss in der Zentralen Bußgeldstelle eingehen. Von dort erfolgt eine Übersendung der Verfahrensakte an das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
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