Grundsätzlich werden Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren geahndet. Ausnahmsweise kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Nach dem Eingang der Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt in der Bußgeldstelle die Prüfung des gesamten Sachverhalts.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich (Geldbuße von mindestens 60 EUR) wird eine Mehrfachtäteranfrage an das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt- Bundesamtes in Flensburg ausgelöst. Falls der Betroffene schon Punkte (sogenannte Voreintragungen) in Flensburg hat, wird uns dies mitgeteilt.
Je nach Höhe der Voreintragungen weicht die Geldbuße gemäß § 17 OWiG vom Regelsatz des Bußgeldkataloges ab. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die Bußgeldentscheidung auch an das Verkehrszentralregister in Flensburg gemeldet und dort registriert.