Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern und z. B. entlastende Fakten vorzubringen. Die Anhörung beinhaltet
- die genaue Angabe der begangenen Ordnungswidrigkeit
- die Daten des Betroffenen und
- den Hinweis, dass es dem Betroffenen freisteht, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Er muss jedoch Angaben zu seiner Person machen. Ein Verstoß hiergegen bzw. eine Angabe falscher Personalien kann nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Die Anhörung kann bereits mündlich vor Ort bzw. schriftlich geschehen. Sollte sie bereits mündlich vor Ort erfolgt sein, z. B. beim Anhalten wegen Nichtanschnallens oder bei Lasermessungen, wird nicht noch einmal schriftlich angehört.
Sollte die Anhörung nicht vor Erlass eines Bußgeldbescheides erfolgt sein, ist dies nicht gesetzwidrig. Der Betroffene erhält dann im gerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör und kann sich dann zum Vorwurf äußern.