Nachdem die Staatsanwaltschaft die Unterlagen geprüft hat und das Verfahren nicht einstellt oder an die Bußgeldstelle zurückverweist, erfolgt die Weitergabe der Verfahrensakte an das nun zuständige Amtsgericht.
Der Amtsrichter prüft die Zulässigkeit des Einspruchs (Einhalten der Frist usw.) und dann die sachliche Richtigkeit des Bußgeldbescheides. Der Richter kann den Vorgang für weitere Ermittlungen über die Staatsanwaltschaft wieder zur Bußgeldstelle senden.
Sofern die Prüfung ergab, dass das Verfahren ausreichend aufgeklärt wurde, lädt der Richter den Betroffenen, falls vorhanden dessen Verteidiger sowie Zeugen des Sachverhalts, zur Hauptverhandlung vor. Während der Verhandlung hat der Betroffene bzw. der Verteidiger die Möglichkeit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.
Danach erfolgt die Befragung der Zeugen und/oder der Anzeigenerstatter. Bis zur Hauptverhandlung kann der Betroffene den Einspruch jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig und vollstreckbar.
Wenn der Betroffene den Einspruch nicht zurücknimmt, kann der Richter das Verfahren entweder einstellen oder ein Urteil fällen. Dieses Urteil muss nicht mit den Sanktionen des Bußgeldbescheides übereinstimmen und kann daher höher oder auch niedriger ausfallen. Sollte der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, wird der Einspruch durch den Richter als unzulässig verworfen. Der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig.