Verjährung

Datum
28.07.2015

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt frühestens nach 6 Monaten. Als Besonderheit ist im Straßenverkehrsrecht geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3 Monaten verjähren. Gleichzeitig regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) aber Schritte, die diese Verjährung unterbrechen. Zu diesen Unterbrechungen gehören u. a.

 

  •     die erste Anhörung an den Betroffenen
  •     die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
  •     der Erlass eines Bußgeldbescheides.

 

Die Frist beginnt dann von neuem.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
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