Eine Ordnungswidrigkeit verjährt frühestens nach 6 Monaten. Als Besonderheit ist im Straßenverkehrsrecht geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3 Monaten verjähren. Gleichzeitig regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) aber Schritte, die diese Verjährung unterbrechen. Zu diesen Unterbrechungen gehören u. a.
- die erste Anhörung an den Betroffenen
- die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
- der Erlass eines Bußgeldbescheides.
Die Frist beginnt dann von neuem.