Schengener Abkommen

Tags
Internationales
Datum
08.11.2015

Schengener Durchführungsübereinkommen - Wegfall von Grenzkontrollen innerhalb der EU

Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt unter anderem den Wegfall der Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen und einen einheitlichen Kontrollstandard an den Schengen-Außengrenzen. Es wurde zum Abbau der Grenzkontrollen am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Ort Schengen geschlossen und am 26. März 1995 zunächst für sieben Staaten (Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Portugal) in Kraft gesetzt.


Später haben darüber hinaus die EU-Länder: Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Österreich, und Schweden sowie die nicht EU-Staaten Norwegen und Island das Schengener-Abkommen unterzeichnet und die Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft. Durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Schengener Abkommen am 1. Mai 1999 in EU-Recht überführt. Am 21.12.2007 entfallen die Grenzkontrollen auch zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten Polen, Slowakei, Ungarn und Slowenien.

Was bedeutet "Schengen" für Bürger und Reisende?

Angehörige aller Nationalitäten dürfen im Reiseverkehr zwischen den oben genannten Vertragsstaaten die Binnengrenzen an jeder beliebigen Stelle (keine Verpflichtung zur Benutzung von Grenzübergängen) ohne Grenzkontrollen überschreiten. Wenn es die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit erfordert, kann eine Vertragspartei die grenzpolizeiliche Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum wieder aufnehmen. Diese Kontrollen richten sich gezielt gegen Personen, die die offenen Grenzen für ihre kriminellen Zwecke nutzen wollen. Sollten Sie als unbescholtener Bürger in eine solche Kontrolle geraten, bitten wir um Verständnis.

Freizügigkeit und Sicherheit

Die Freizügigkeit und Sicherheit innerhalb des Gebietes der Schengen-Vertragsstaaten sind abhängig von der erfolgreichen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Als Ausgleichsmaßnahmen wurden daher in Verantwortung der Europäischen Union folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Eingehende und einheitliche Außengrenzkontrollen,
  • das Schengener Informations- und Fahndungssystem SIS,
  • die einheitlichen Visabestimmungen,
  • die Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten,
  • das Verfahren bei der Behandlung von Asylbegehren.

Was muss der Reisende beachten?

An den Binnengrenzen entfällt zwar mit der Befreiung von Grenzkontrollen die Verpflichtung, ein gültiges Grenzübertrittspapier an der Grenze vorzuzeigen. Allerdings müssen die nach den nationalen Regelungen der Schengen-Staaten vorgeschriebenen Dokumente zur Feststellung der Identität (Pass- oder Passersatzpapier) mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

An den Schengen- Außengrenzen unterliegen alle Personen bei der Ein- und Ausreise zumindest einer Überprüfung ihrer Identität anhand des gültigen Grenzübertrittsdokuments. Dies ist grundsätzlich der Reisepass bzw. ein Passersatz wie zum Beispiel der deutsche Personalausweis.

Visumspflichtige Drittausländer dürfen sich, wenn sie ein einheitliches Schengen-Visum besitzen, damit in allen Schengen-Staaten aufhalten bzw. durch diese reisen. Leben sie bereits legal in einem Schengen-Staat zum Beispiel Deutschland, benötigen sie für die Einreise in einen anderen Vertragsstaat kein Visum, müssen aber über einen nationalen Aufenthaltstitel (zum Beispiel in Deutschland Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis) verfügen und nachweisen können.
Für Flug- und Seehäfen gilt: Um die Abfertigung zu beschleunigen, sind auf Flughäfen getrennte Kontrollpositionen für EU- und Nicht-EU-Staatsangehörige eingerichtet. Schalter für Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein sind mit dem Emblem der Europäischen Union mit dem Zusatz "EU" im Sternenkreis gekennzeichnet. Kontrollstellen für Staatsangehörige aller anderen Staaten tragen die Beschriftung "Non-EU-Nationals" und im französischen Sprachraum das Kürzel "Non-EU". In Seehäfen erfolgt bei Bedarf eine entsprechende Einteilung des Reisendenverkehrs.


Neben den beschriebenen grenzpolizeilichen Kontrollen finden an den EU-Außengrenzen auch Zollkontrollen statt.

Quelle: Auswärtiges Amt

Stand: 01.05.2015

*Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Beauftragten für deutsch-polnische Beziehungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Verantwortlich:

Beauftragter des Polizeipräsidiums
für deutsch-polnische Beziehungen
Nuhnenstr. 40
15234 Frankfurt (Oder)
Zum Impressum des Polizeipräsidiums


Das könnte Sie auch interessieren