Polnische Barmittel- und Bargeldkontrollen

Tags
Internationales
Datum
09.09.2015

Barmittel- und Bargeldkontrollen im Verkehr mit Drittländern und innerhalb der Europäischen Union

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht. Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden.

 

Hintergrund und Zweck der Überwachung

Geldwäsche bezeichnet im Allgemeinen das Einschleusen von Erlösen aus Straftaten, beispielsweise aus Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Nach allgemeinen Erkenntnissen werden Gewinne aus Straftaten auch im Reiseverkehr von einem Staat in einen anderen verbracht (zum Beispiel im Reisegepäck), um sie mit legalen Geldern zu vermengen, dadurch ihre Herkunft zu verschleiern und sie endgültig dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Weiter sollen Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so die grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu erschweren.

Wenn Sie die Außengrenzen der Europäischen Union überschreiten, müssen Sie seit 15. Juni 2007 so genannte Barmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro dem Zoll unaufgefordert schriftlich anmelden.

Auch im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (also wenn Sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat reisen) müssen Sie mit Kontrollen des so genannten Bargeldverkehrs rechnen. Sie müssen auf Befragen von Kontrollpersonen mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (hierzu gehören z.B. Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine) ab einem Wert von 10.000 € anzeigen.

 

Umfang der Kontrollen

Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Pflicht und die Befugnis, die Einhaltung der Anmelde- und Anzeigepflicht zu überprüfen. Das bedeutet, dass Ihr Beförderungsmittel und Ihr Gepäck überprüft werden können. Wenn eine begründete Vermutung vorliegt, dass Sie Barmittel oder Bargeld unter Ihrer Kleidung mit sich führen, dürfen die Zollbediensteten Sie auch durchsuchen.

Um dem Verdacht der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begegnen zu können, ist es ratsam, Unterlagen über den Eigentümer, die Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel oder des Bargeldes auf der Reise mitzuführen. Ergeben sich bei der Kontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so können die Geldmittel sichergestellt sowie ein Strafverfahren eingeleitet werden. Kommen Sie der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht nicht nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.

Man muss beachten, dass das polnische Zollamt zur Durchführung von Kontrollen auf dem gesamten Territorium Polens berechtigt ist.

Quelle: Auswärtiges Amt

Stand: 05.05.2015

*Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Beauftragten für deutsch-polnische Beziehungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 

Verantwortlich:

Beauftragter des Polizeipräsidiums
für deutsch-polnische Beziehungen
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