Grundsätzlich stellt das Tragen einer Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) im Polizeivollzugsdienst kein Problem dar.
Die qualifizierte Beurteilung der Sehleistung für alle Bewerber und Bewerberinnen richtet sich gleichermaßen nach der PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“. Dies ist eine für alle Länderpolizeien geltende Dienstvorschrift mit Bestimmungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Im Vorfeld des Auswahlverfahrens wird daher empfohlen, einen augenärztlichen Befundbericht einzureichen.
Das Formular erhalten unter "Links zum Thema".