Ich muss meinen Führerschein abgeben

Tags
DGS
Schadensfall
Verkehr
Datum
26.10.2015

Wenn Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, haben Sie zuvor Post von einer Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, bekommen. Bei dieser Verwaltungsbehörde müssen Sie dann den Führerschein in „amtliche Verwahrung“ geben. Nach Ablauf der festgesetzten Frist können Sie den Führerschein zurückbekommen.

Die Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes sowie die Höhe der einzutragenden Punkte können dem Bußgeldbescheid oder dem Bußgeldkatalog entnommen werden.

Woran Sie denken sollten:

Der Bußgeldbescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das ist zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides der Fall, zum Beispiel durch persönliche Übergabe oder Niederlegung beim zuständigen Postamt. Die Geldbuße ist dann vollstreckbar und das angeordnete Fahrverbot wird wirksam.

Das Fahrverbot beginnt rechnerisch jedoch erst mit Eingang des Führerscheins bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Feststellen der Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden ist, kann innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Beginn des Fahrverbotes selbst gewählt werden. Die Festlegung dazu erfolgt ebenfalls im Bußgeldbescheid.

Es ist ratsam, den Führerschein der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat persönlich in amtliche Verwahrung zu geben oder per Einschreiben zu übersenden. Die Adresse entnehmen Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid oder den weiterführenden Informationen im Internet. Sie können Ihren Führerschein aber auch in jeder Polizeidienststelle des Landes Brandenburg abgeben, wenn die Zentralen Bußgeldstelle als Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Wie geht es weiter?

Nach Ablauf des Fahrverbotes erhalten Sie Ihren Führerschein postalisch zurück.


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