Geblitzt wird immer dann, wenn die Polizei oder eine zuständige Ordnungsbehörde Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beweissicher dokumentieren muss.
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.[1]
Um dieses sicherzustellen, wurden weitere Regeln bestimmt. So unter anderem die Regeln zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 StVO) und dem Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO).
Woran Sie denken sollten:
Wer diese Regeln missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO).
- Bei Geschwindigkeitsverstößen beginnt die Geldbuße nach Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV in Kraft seit 01.04.2013) bei 20 Euro und endet bei 800,- Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.
- Bei Rotphase eines Wechsellichtzeichens: von 90,- Euro; 1 Punkt bis 360,- Euro; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot.
- Bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten prüfen wir den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Strafgesetzbuch. Als Folge drohen Ihnen Geld- oder Freiheitsstrafe.
Wie geht es weiter?
Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie das Verwarnungsgeld innerhalb einer Frist, die grundsätzlich eine Woche beträgt, bei der hierfür bezeichneten Stelle einzahlen.[2]
Der Bußgeldbescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist (2 Wochen) rechtskräftig.[3]
[1] § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
[2] § 56 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
[3] § 67 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
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