Ich habe Mails mit Spam, unseriösen Job-oder Geldangeboten bekommen

Tags
DGS
Internet
Lebenslage
Schadensfall
Datum
07.07.2022

Verbreitung von Spam-E-Mails

Als Spam oder Junk (englisch für „Abfall“ oder „Plunder“) werden unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt werden und häufig werbenden Inhalt enthalten.

Spam verursacht im System der weltweiten Kommunikation erheblichen Schaden. Dieser ist vor allem auf die zusätzliche Datenmenge und den Aufwand der damit verbundenen Bearbeitung zurückzuführen. So müssen zum Beispiel Spam-Filter in den E-Mail-Programmen erstellt und aktualisiert werden bzw. kostet das Lesen und Aussortieren von Spam-Nachrichten Zeit.

Häufig handelt es sich um nicht erbetende Massen-E-Mails, die an eine große Anzahl von Empfängern verschickt werden und meist kommerzielle Werbung für diverse Produkte und Medikamente bzw. auch betrügerische Absichten zum Inhalt haben. Diese Art von Spam-Mail-Versand ist für den betreffenden Empfänger zwar lästig, jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten in Deutschland nicht verboten.

Laut Telemediengesetz (§ 6 Abs. 2 TMG) ist in Bezug auf Spam-Mails eine Regelung enthalten, wonach Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld (siehe § 16 Abs. 1 TMG) geahndet.

 

Was wir für Sie tun können:

Wenn Sie feststellen, dass sich im Posteingang Ihres E-Mail-Programms (zum Beispiel: Outlook, Thunderbird) Spam-Mails befinden, können sie diese löschen, den Absender in den Spam-Filter eintragen bzw. Ihre Provider davon in Kenntnis setzen.

Sollten Sie E-Mails ohne Anhang erhalten, die jedoch von einem für Sie plausiblen Absender (zum Beispiel mit Firmenlogo, angegebenen Ansprechpartner) stammen, so sollten Sie dies der Polizei mitteilen und die entsprechende E-Mail, gesichert auf CD, bei der Anzeigenaufnahme beifügen. Die zuständigen Polizeibeamten werden daraufhin Ermittlungen nach § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) aufnehmen.

In den Fällen, wo Sie von einem unbekannten Absender unter betrügerischer Absicht zu einer Geldzahlung sowie zur Öffnung einer der E-Mail anhängigen Datei (zum Beispiel im zip-Format) aufgefordert werden, sollten Sie ebenfalls eine Strafanzeige bei Ihrer örtlich zuständigen Polizeidienststelle oder online erstatten. Die Polizeibeamten werden daraufhin umgehend Ermittlungen zum Beispiel wegen des Verdachtes des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB, der Veränderung von Daten nach § 303a StGB, der Erpressung nach § 253 StGB oder der Computersabotage nach § 303b StGB einleiten.

 

Woran Sie denken sollten:

Beim Empfang von E-Mails, die aufgrund ihres Inhaltes in den Rechtsverkehr eingreifen und entsprechende Forderungen an den Empfänger stellen, sollte bei nicht plausiblem Absender bzw. Erhalt von Schadsoftware (im E-Mail-Anhang) für die Ermittlung des oder der Straftäter durch die Polizei insbesondere Folgendes beachtet werden:

 

  • zeitnahe Angaben zur Straftat (was ist passiert, welcher Schaden ist entstanden),
  • genaue Angaben zur Tatzeit/ Feststellungszeit,
  • möglichst konkrete Angaben zum Inhalt der empfangenen E-Mails mitteilen,
  • Screenshots des Desktop-Bildes (bei gesperrten Windows-Rechnern),
  • Sicherung der ggf. erhaltenen Spam- bzw. Phishing-E-Mails auf CD und Übergabe dieser an die Polizei,
  • Ihr Computer oder Smartphone wird möglicherweise zur Identifizierung der darauf befindlichen Schadsoftware benötigt,
  • Angaben zum Geschädigten / Betroffenen der Straftat
    (Person, Firma, Institution usw.),
  • Angaben zum verwendeten PC-Betriebssystem, der genutzten Antiviren-Software sowie dem Inhalt der E-Mail bzw. der Bezeichnung des Anhanges,
  • Welche Maßnahmen wurden bereits von Ihnen oder anderen Personen eingeleitet?
  • Stehen Ihnen weitere Unterlagen (schriftliche oder elektronisch gesicherte Beweise o. ä.) zur Verfügung?

 

Wichtig ist, dass Sie bei verdächtigen E-Mails (Absender unbekannt, Schadsoftware im Anhang) nie den E-Mail-Anhang  (z. B. *.zip) herunterladen und öffnen. Ebenso sollte man nicht auf Links (z. B. in Phishing-Mails) klicken. Immer häufiger leiten diese auf infizierte Webseiten. Werden diese aufgerufen, könnte Schadsoftware auf den Rechner geladen werden, die Ihr PC-System sperren bzw. Dateien verschlüsseln.

Die Strafanzeige bei der Polizei sollte in jedem Fall zeitnah nach Erhalt der entsprechenden E-Mails erfolgen, da bei den Providern bei zeitlichen Verzögerungen unter Umständen keine Bestandsdaten zu den vermeintlichen Absendern der E-Mails mehr gespeichert sind.

 

Wie geht es weiter?

Auch wenn Sie die Anzeige online erstatten, erfolgt die Sachbearbeitung bei der dafür zuständigen Polizeidienststelle. Es ist möglich, dass der polizeiliche Sachbearbeiter weitere Rückfragen hat oder Sie zu einer Zeugenvernehmung vorgeladen werden. Die Kosten hierfür werden Ihnen erstattet.


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