FAQ zur Kinder- und Jugendpornografie

Datum
28.03.2023

Hier haben wir für Sie die wesentlichen FAQ zusammengefasst:

Was ist Kinder- und Jugendpornografie?

Unter Kinderpornografie werden Bilder, Videos, auch Schriften oder Zeichnungen verstanden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren zeigen (§ 184b StGB).

Als Jugendpornografie gelten pornografische Darstellungen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren abbilden (§ 184c StGB).

Die Herstellung, der Besitz, der Erwerb und die Verbreitung solcher Inhalte sind jeweils strafbar.

Auch Posing-Darstellungen, also aufreizende Bilder, Videos pp. von nackten oder teilweise bekleideten Kindern und Jugendlichen mit einem sexuellen Bezug, erfüllen den jeweiligen Straftatbestand.

Wie kann ich Kinder- oder Jugendpornografie erkennen?

Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht zuordnen können. Das ist die Aufgabe der Fachleute bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Es ist nicht immer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, sind auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.

Mache ich mich strafbar, wenn ich kinderpornografische Bilder oder Videos anschaue?

Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsAp-Gruppen geteilt und in Kenntnis deren Inhalts abgerufen, können sich auch die Empfänger solcher Nachrichten strafbar machen, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Für Jugendpornografie gilt das ebenfalls.

Was tue ich, wenn ich nur ein schlechtes Gefühl bei einer Darstellung habe, aber diese nicht richtig einordnen kann?

Auf keinen Fall sollten Sie solche Inhalte dann weiterleiten. Auch nicht an Vertrauenspersonen, die Ihnen helfen sollen, Inhalte rechtlich einzuordnen. Zwar ist es gut, sich in nicht eindeutigen Situationen Hilfe zu holen. Dabei sollten die Inhalte aber nicht zusätzlich noch weiterverbreitet werden. Dadurch würden Sie sich selbst strafbar machen. Auch solche Inhalte sollten Sie melden: Gerade in diesen Fällen sind die Internetbeschwerdestellen bundes- und landesweit die richtigen Ansprechpartner. Auch Netzwerkbetreiber (z.B. Facebook) oder andere Plattformanbieter müssen Ihrer Meldung nachgehen.

Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?

Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle und fragen Sie nach, was Sie tun sollen. Machen Sie selbst keine Screenshots, denn damit gelangen Sie in den Besitz von kinder- oder jugendpornografischem Material und können Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen.

Verantwortlich:

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Behördenstabsbereich 1K - 1.5
Polizeiliche Prävention

Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam

Telefax: 0331 283-4019
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