Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch richtet sich nach § 57 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) und verfolgt einen anderen Zweck als die Akteneinsicht.
Ziel des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches ist es, dem Betroffenen Informationen darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten, die ausschließlich ihn selbst betreffen, bei der speichernden Stelle vorhanden sind.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dient daher nicht der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren und beinhaltet auch nicht die dazu erforderlichen Informationen.
Sie bekommen über den Auskunftsanspruch nur Informationen über sich selbst, wobei Sie in der Regel von den bei der ZBSt vorhandenen Daten bereits Kenntnis haben. Dies betrifft in etwa Ihre Anschrift, Ihr Kfz-Kennzeichen, ggf. Kontodaten, weil Sie in dem betroffenen Bußgeldverfahren das Bußgeld bereits bezahlt haben.
Nähere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Ihre Rechte bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Zentralen Bußgeldstelle entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung der Zentralen Bußgeldstellen der Polizei Brandenburg.