Eine Anhörung erhalten Sie, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von über 55 Euro und somit um ein Bußgeldverfahren handelt. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern und z. B. entlastende Argumente vorzubringen.
Angaben zur Person müssen erfolgen. Ein Verstoß hiergegen bzw. eine Angabe falscher Personalien kann nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.