„§ 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt einem Betroffenen die Möglichkeit, die Verfahrensakte kostenlos unter Aufsicht in der Zentralen Bußgeldstelle einzusehen.
Sofern ein Betroffener um die Übersendung der Akte bittet, wird auf der Grundlage des § 107 Absatz 5 OWiG eine Pauschale von 12,00 EURO erhoben.“ Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach der Akteneinsicht zu entrichten. Ist ein Verteidiger am Verfahren beteiligt, steht ihm das Recht der Akteneinsicht nach § 60 OWiG zu.