Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens haben Sie - oder der von Ihnen beauftragte Verteidiger – ein Recht, die Akte des Bußgeldverfahrens einsehen zu können. Die Akteneinsicht richtet sich nach § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG).
Ist ein Verteidiger am Verfahren beteiligt, steht ihm das Recht der Akteneinsicht nach § 60 OWiG zu.