Interessenabfrage: Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen für die Polizei des Landes Brandenburg

Potsdam

Überregional

Kategorie
Stellenausschreibungen
Tags
Bewerbung
Datum
12.01.2024

Leistungen für Dolmetscher und Übersetzer werden einheitlich nach dem jeweils aktuellen Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vergütet. Aus diesem Grund bittet das Polizeipräsidium um Interessenbekundungen zur Aufnahme in die bei der Leitstelle des Landes Brandenburg geführte offene Liste für Dolmetscher und Übersetzer.

Dolmetscher/ Übersetzer

Alle Dolmetscher/ Übersetzer, die an einem deutschen Gericht beeidigt sind, können ihr Interesse zur Aufnahme in die offene Liste bekunden.

Eine Aufnahme von nicht beeidigten Dolmetschern/ Übersetzern kommt lediglich für Sprachen in Betracht, für die keine weiteren Bewerbungen vorliegen. Sollten im Nachgang weitere beeidigte Bewerber vorliegen, werden nicht beeidigten Dolmetscher/ Übersetzer von der Liste gestrichen.

Interessierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer haben in ihrer Interessenbekundung neben ihren Kontaktdaten (Name, eine Anschrift im Sinne des § 5 Abs. 5 JVEG, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse für Übersetzung) auch Angaben zu den Sprachen und zur angestrebten Tätigkeit (Dolmetschen, Übersetzen, Gebärdendolmetschen) mitzuteilen. Neben der beglaubigten Abschrift des Protokolls der Beeidigung/Ermächtigung für die jeweilige Sprache ist ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (vgl. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz) zu beantragen und vorzulegen, sowie eine Erklärung beizufügen, wonach

  • das Einverständnis zur regelmäßigen und, im Falle der Vorbereitung einer konkreten Beauftragung, einzelfallbezogenen Überprüfung in polizeilichen Auskunftssystemen zur persönlichen und / oder gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht,
  • der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien zugestimmt wird,
  • die Bereitschaft besteht, auch am Wochenende und zur Nachtzeit für die Polizei des Landes Brandenburg tätig zu werden und
  • die Hinweise zum Datenschutz (unter www.polizei.brandenburg.de unter „Rechtliche Hinweise“ oder in schriftlicher Form auf Anforderung) zur Kenntnis genommen wurden.

Dolmetscher-/Übersetzerbüros

Interessierte Dolmetscher-/Übersetzerbüros (Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Personenvereinigungen und vergleichbare Zusammenschlüsse mehrerer Personen) können ihr Interesse zur Aufnahme in die offene Liste unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift laut Gewerbeanmeldung, telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse), Angaben zu den angebotenen Sprachen durch beeidigte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie unter Beifügung einer Erklärung bekunden, wonach

  • das Einverständnis zur regelmäßigen und, im Falle der Vorbereitung einer konkreten Beauftragung, einzelfallbezogenen Überprüfung in polizeilichen Auskunftssystemen zur persönlichen bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht,
  • nur beeidigte, vertraglich gebundene bzw. beeidigte angestellte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer durch das Dolmetscher-/Übersetzungsbüro eingesetzt werden,
  • das Einvernehmen besteht, dass die Vergütung mit folgenden Einschränkungen nach § 8 JVEG erfolgt:
    • für die Berechnung/Erstattung des Fahrtkostenersatzes sind nur § 5 Abs. 1 und Abs. 2 JVEG als Grundlage heranzuziehen und es wird nur der Sitz des am nächsten gelegenen Büros zum Einsatzort bei der Polizei des Landes Brandenburg als Startadresse berücksichtigt,
    • die weiteren Regelungen des § 5 JVEG, insb. des Abs. 5, finden ausdrücklich keine Anwendung,
    • die Anschrift des/der eingesetzten Dolmetschers/in bzw. Übersetzers/in ist für die Berechnung der Fahrtkosten unerheblich,
    • § 8 Abs. 2 JVEG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Berechnung der Reise- und Wartezeit nur der bei der Aufnahme in die offene Liste angegebene und eingetragene Sitz zum Einsatzort bei der Polizei des Landes Brandenburg als Startadresse berücksichtigt wird.
  • der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien zugestimmt wird,
  • die Bereitschaft besteht, auch am Wochenende und zur Nachtzeit für die Polizei des Landes Brandenburg tätig zu werden und
  • die Hinweise zum Datenschutz (unter www.polizei.brandenburg.de unter „Rechtliche Hinweise“ oder in schriftlicher Form auf Anforderung) zur Kenntnis genommen wurden.

Ferner ist die Gewerbeanmeldung (für alle Standorte) zu übersenden sowie ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (vgl. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz) des/der eingetragenen Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu beantragen und vorzulegen.

Für den Fall, dass ein Dolmetscher-/ Übersetzerbüro mit der Leistungserbringung beauftragt wird, ersetzt das Dolmetscher-/ Übersetzerbüro eine(n) mögliche(n) Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin und Übersetzer im Sinne des JVEG. Für alle weitergehenden Befassungen (inkl. Abrechnung der Leistung) ist damit der Sitz des beauftragten Dolmetscher-/ Übersetzerbüros maßgebend.

Sonstiges

Verstöße gegen die persönliche bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bzw. der anderen Auflagen können zum Ausschluss führen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Dolmetscher- und Übersetzerleistungen grundsätzlich nach dem Prinzip der geringsten Entfernung zum Einsatzort erfolgt.

Ein Anspruch auf eine Beauftragung kann mit der Aufnahme in die offene Liste nicht abgeleitet werden.

Interessenbekundungen sind an folgende Adresse zu senden:

Polizeipräsidium des Landes Brandenburg

Behördenstab

Stabsbereich Logistik

Kaiser-Friedrich-Straße 143

14469 Potsdam

Verantwortlich:

Polizeipräsidium
Stabsbereich 2

Kaiser-Friedrich-Str. 143
14469 Potsdam


Zum Impressum des Polizeipräsidiums


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