Jeder Gartenbesitzer kennt die Herausforderung der regelmäßigen Entsorgung von Gartenabfällen. Es kann schon vorkommen, dass sie kurzerhand draußen verbrannt werden: Laub, Baumschnitt und andere Gartenabfälle, die man häufig nicht allein auf dem Kompost entsorgen kann. Aber ist das überhaupt erlaubt? Darf man die Abfälle schnell im kleinen Feuer verschwinden lassen? Wir klären auf.
Der Gedanke, Rasenschnitt, Unkraut oder Äste im eigenen Garten zu verbrennen mag verlockend klingen, sollte aber auf jeden Fall unterlassen werden. Das Gesetz spricht klare Worte:
Die Abfälle dürfen laut § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen unter keinen Umständen beseitigt werden. Zusätzlich regeln die Ländern für sich, was beim Verbrennen im Freien erlaubt ist und was nicht.
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
So gilt es für alle Brandenburger: Es dürfen ausnahmslos keine pflanzlichen Abfälle aus den Haushalten oder Gärten verbrannt werden. Das Verbot kommt in einem speziellen Gesetz, der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung, zum Ausdruck (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV).
Auch, wer seinen Abfall in einer Feuerschale, einem Terrassenofen oder Feuerkorb verbrennt, muss mit entsprechendem Bußgeld und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen.
Verbrennung nicht-pflanzlicher Abfälle
Auch andere, nicht-pflanzliche Abfälle, sind vom Verbrennungsverbot betroffen. Für alte Möbel, Fensterrahmen, Reifen, etc. müssen ihre Besitzer andere Entsorgungsalternativen finden. Dies ist insbesondere im Bundesabfallrecht geregelt.
Ausnahme: Kleine Holzfeuer
Unter gewissen Umständen darf im Freien ein kleines Holzfeuer gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass seine Größe im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht überschreitet und ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen, Holzbriketts, etc.).
Wann sind kleine Holzfeuer unzulässig?
Ein kleines Holzfeuer ist in Gebieten mit zu hohen Emissionswerten (überschritten oder fast erreicht) nicht erlaubt. Auch ist von einem kleinen Holzfeuer dann abzusehen, wenn dieses die Nachbarn belästigen würde. Wenn es zu einer Beschwerde kommt, muss man mit entsprechendem Bußgeld und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen (gem. § 23 Abs. 1 Nr. 6 LImschG).
Verbrennungen Wald/Waldnähe
Es ist absolut verboten, im Wald oder seiner unmittelbarer Nähe (Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand) Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Es ist dort auch untersagt, mit brennenden oder glimmenden Gegenständen umzugehen sowie zu rauchen.
Wer diese Regelungen mißachtet, muss entsprechend ins Portemonnaie greifen und bekommt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gem. §37 Abs. 1 Nr. 25 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG).
Hinweis:
Zwar sind für die Überwachung der abfall- und immissionsschutzrechtlichen Regelungen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Doch aufgrund der Schwerpunktzeiten sind die Ordnungsbehörden in der Regel personell nicht besetzt und werden regelmäßig in Eilzuständigkeit durch die Polizei unterstützt.
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Sie haben Interesse an diesem Thema? Genauere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg: