Gewalt ist kein Schicksal - wehren Sie sich

Tags
Gewalt
Opfer
Schutz
Datum
01.06.2017

Sie oder Ihre Kinder sind Opfer von Gewalt geworden. Gewalt, die durch die Person, mit der sie zusammenleben oder zusammengelebt haben, stattgefunden hat. Nun sollten Sie handeln, damit sich solche Gewalt nicht wiederholen kann, in Ihrem bzw. im Interesse Ihrer Kinder. Sie sollten auch dann handeln, wenn Sie und Ihre Kinder zwar noch nicht angegriffen wurden, aber durch nahestehende Personen bedroht werden oder unzumutbare Belästigungen, z. B. durch Nachstellen oder Telefonterror, erdulden. Auch das ist Gewalt.

Gewalttaten sind nicht zu akzeptieren, weder in der Öffentlichkeit noch in der Familie. Wird die Spirale von Gewalt nicht unterbrochen, kann sie immer schlimmer werden. Insbesondere Kinder leiden unter Gewalt, die sie in der Familie miterleben müssen. Gewalttaten sind Straftaten, schützen Sie keine Personen, die Straftaten begehen!

Möglichkeiten der Soforthilfe durch die Polizei

Wenn Sie die Polizei zur Hilfe rufen, hat diese verschiedene Möglichkeiten, angemessen auf die jeweilige Situation zu reagieren. Die üblichen polizeilichen Maßnahmen können sein:

  • Wohnungsverweisung – Entfernung der gewalttätigen
  • Person aus der Wohnung für 10 Tage (im Einzelfall
  • kürzer);
  • Polizeigewahrsam;
  • Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung, Nötigung oder vergleichbare Straftaten.

Schildern Sie den Polizeibeamten Ihre Ängste und haben Sie Vertrauen zu ihnen!

Anzeigenerstattung bei der Polizei

Bei einem Einsatz der Polizei wegen einer Gewalttat ist diese verpflichtet, von sich aus eine Straftat zu verfolgen. Sie als Opfer einer Gewalttat haben immer die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Die Polizei ist verpflichtet, Ihre Anzeige entgegenzunehmen. Die Anzeige bringt das Strafverfahren in Gang. Handeln Sie so schnell wie möglich. Bei einem Übergriff in Ihrer eigenen Wohnung sollten Sie nichts verändern (aufräumen usw.).

Bei körperlichen Verletzungen sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen, der alle diese Verletzungen ärztlich attestiert. Sie sollten den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Zum Tathergang werden Sie von der Polizei genau befragt. Wenn Sie sich zur Anzeigenerstattung selbst nicht in der Lage fühlen, können auch Angehörige oder Personen aus der Nachbarschaft in Ihrem Auftrag die Anzeige erstatten. Eine Person Ihres Vertrauens kann Sie begleiten. Auf Wunsch werden weibliche Opfer von einer Beamtin vernommen.

Schreiben Sie sich den genauen Tathergang, die Tatzeit und den Tatort auf, damit Sie bis zur Gerichtsverhandlung Einzelheiten nicht vergessen und sich dann nicht in Widersprüche verwickeln (Gedächtnisprotokoll).

Rechtsbeistand:

In allen Rechtsfragen und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie sich anwaltlich Rat und Beistand holen sowie auch anwaltlich vertreten lassen. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt steht Ihnen in allen Rechtsangelegenheiten und bei allen Befragungen durch Polizei und Gericht zur Seite.

Eine kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgt, wenn Sie Opfer eines Verbrechens wurden oder wenn Sieunter 18 Jahre alt sind oder wenn ein naher Angehöriger von Ihnen getötet wurde. Gehören Sie nicht zu diesen Opfergruppen und verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe durch den Staat gewährt werden (Nachfrage bei Rechtsanwalt oder Gericht).

Opferschutz nach zivilrechtlichen Bestimmungen

Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Danach kann die gemeinsame Wohnung Ihnen zur alleinigen Nutzung überlassen und andere Schutzanordnungen können durch das Gericht getroffen werden. Solche Schutzanordnungen beinhalten insbesondere:

  • Aufenthaltsverbot der gewalttätigen Person in der Wohnung oder in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers;
  • Kontaktverbot der gewalttätigen Person zum Opfer;
  • Verbot für die gewalttätige Person, ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Das Gericht kann gleichzeitig mehrere Schutzanordnungen erlassen. Schutzanordnungen sind auch dann möglich, wenn die Wohnung Alleineigentum der gewalttätigen Person ist oder von ihr allein gemietet wurde oder wenn der gemeinsame Wohnsitz schon aufgegeben wurde, z. B. nach Ehescheidung.

Anspruch auf Wohnungsüberlassung besteht auch, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Sie müssten diesen Anspruch innerhalb von 3 Monaten nach der Tat geltend machen. Für den Erlass von Schutzanordnungen wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Familiengericht. Sie können dort den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Ist eine Schutzanordnung durch das Gericht ergangen und verletzt die gewalttätige Person diese, indem sie z. B. wieder in die Wohnung eindringt, ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zuständig (nachfragen beim Gericht, welches die Schutzanordnung erlässt). Sie können selbstverständlich aber auch immer die Polizei rufen.

Schadenersatz:

Sie und Ihre Kinder haben Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber der gewalttätigen Person. Ersetzt werden können Vermögensschäden (Arztkosten, Verdienstausfall u. ä.) und immaterielle Schäden, wie Schmerzen und Demütigungen, in Form von Schmerzensgeld.

Entschädigung:

Haben Sie durch die Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten, besteht auch Anspruch auf Entschädigung und Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Hierzu können Sie einen Antrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amt für Soziales und Versorgung stellen. Informationen dazu geben die Bürgertelefone.

Sorgerecht/Umgangsrecht:

Kinder sind durch die erlebte Gewalt besonders gefährdet. Um eine weitere Gefährdung zu vermeiden, können Sie als Opfer, wenn Sie mit der gewalttätigen Person das gemeinsame Sorgerecht haben, beim Familiengericht ein vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die elterliche

Alleinsorge beantragen. Besteht eine Umgangsregelung, kann diese bei Gefahr für das Kind ausgesetzt oder ausgeschlossen werden. Die Anordnung eines betreuten Umgangs (Umgang unter Aufsicht) ist auch möglich. Anträge auf Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung sind beim Familiengericht zu stellen.

Frauenhäuser:

Im Land Brandenburg existieren Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen, die Ihnen und Ihren Kindern, wenn Sie es wünschen, eine geschützte vorübergehende Wohnmöglichkeit bieten. Die Aufnahme erfolgt rund um die Uhr.

Auskunftssperre:

Falls Sie Angst vor erneuten Übergriffen und Nachstellungen der gewalttätigen Person haben, können Sie nach Umzug in eine andere Wohnung bei Ihrem Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre beantragen.

Migrantinnen und Migranten:

Gewaltbetroffene Personen in binationalen Partnerschaften oder in Migrantenfamilien können sich unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus an die kommunale Ausländerbzw. Integrationsbeauftragte oder an eine (Migrations-) Beratungsstelle Ihres Vertrauens wenden. Das Aufenthaltsgesetz sieht eine Härtefallregelung vor, die es Ihnen ermöglicht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, wenn Sie sich wegen erlittener Gewalt von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin trennen möchten.

Verantwortlich:

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Telefax: 0331 283-4019
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