Bußgeld, Punkte, Fahrverbot & mehr

Datum
26.10.2021

Stellt die Polizei Brandenburg Ordnungswidrigkeiten fest, werden diese zur Bearbeitung an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes. So kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro angeboten werden. Sofern Betroffene dieses Angebot angenommen und das Verwarnungsgeld vor Ort oder fristgemäß innerhalb einer Woche bezahlt haben, wird das Verfahren abgeschlossen. Nehmen Betroffene die Verwarnung jedoch nicht an, wird Weiteres im Bußgeldverfahren entschieden. Dieses wird mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Die Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetz mit einer Geldbuße ab 60 Euro bedroht sind, werden grundsätzlich mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Handelt es sich hierbei auch noch um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet sind, werden diese im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeichert.

Darüber hinaus kann bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten als Nebenfolge ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monate angeordnet werden.

Die Höhe der Geldbuße, die Dauer des Fahrverbotes sowie die Höhe der einzutragenden Punkte können dem Bußgeldkatalog entnommen werden. Dieser ist unter anderem im Buchhandel erhältlich.

Die nachstehende Tabelle zeigt beispielhaft aktuelle, ab 09. November 2021 geltenden Regelsätze für die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen für PKW und Krafträder:

 

Innerorts                    Betrag/Punkte/Fahrverbot     

bis zu 10 km/h

30 €

11-15 km/h

50 €

 

16-20 km/h

70 €

 

21-25 km/h

115 €, 1 Punkt

 

26-30 km/h

180 €, 1 Punkt

(1 Monat Fahrverbot bei Wdh.)

 

31-40 km/h

260 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

 

41-50 km/h

400 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

51-60 km/h

560 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot

 

61-70 km/h

700 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

über 70 km/h

800 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

Außerorts

bis zu 10 km/h

20 €

 

11-15 km/h

40 €

 

16-20 km/h

60 €

 

21-25 km/h

100 €, 1 Punkt

 

26-30 km/h

150 €, 1 Punkt

(1 Monat Fahrverbot bei Wdh.)

 

31-40 km/h

200 €, 1 Punkt

(1 Monat Fahrverbot bei Wdh.)

41-50 km/h

320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

 

51-60 km/h

480 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

61-70 km/h

600 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot

 

über 70 km/h

700 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

 

Bei dem Festlegen der Geldbuße und dem Anordnen eines Fahrverbotes können früher begangene und im Fahreignungsregister gespeicherte Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Erhöhen der Geldbuße oder zum Anordnen eines zusätzlichen Fahrverbotes herangezogen werden.

Wann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Der Bußgeldbescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist (zwei Wochen nach Zustellung Bußgeldbescheides, z. B. durch persönliche Übergabe oder den  Einwurf in den Briefkasten) rechtskräftig. Die Geldbuße ist dann vollstreckbar und das angeordnete Fahrverbot wird wirksam.

Das Fahrverbot

Das Fahrverbot beginnt rechnerisch erst mit dem Eingang des Führerscheins in der Zentralen Bußgeldstelle. Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Feststellen der Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden ist, kann innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Beginn des Fahrverbotes selbst gewählt werden.

Die  genaue Festlegung dazu erfolgt im Bußgeldbescheid.

Achtung: Unabhängig vom Eingang des Führerscheins in amtliche Verwahrung macht sich nach Wirksamwerden des Fahrverbotes strafbar, wer trotzdem ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Was wird ins Fahreignungsregister eingetragen?

Jeder Verstoß, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wird ins Fahreignungsregister eingetragen. Es betrifft auch Personen, welche keine Fahrerlaubnis haben.

Im Fahreignungsregister gespeicherte Verstöße und die dazugehörigen Punkte werden nach festen Tilgungsfristen gelöscht. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Eine neue Eintragung führt seit dem 01.Mai 2014 nicht mehr dazu, dass eine bereits bestehende Eintragung länger gespeichert beleibt. Jede Eintragung verfällt für sich. Die Löschung erfolgt nach einem weiteren Jahr Überliegefrist.

Wann werden die Eintragungen gelöscht?

  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren,
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren,
  • grobe Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren,
  • Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot nach 2,5 Jahren.

Weitere Informationen zu Neuregelungen in der StVO

Mehr Informationen zur Neuregelung im Punktesystem, zum neuen Fahreignungsregister und zum Fahreignungs-Bewertungssystem gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Auskünfte zum aktuellen Punktestand erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt unter folgender Anschrift:

 

Kraftfahrt-Bundesamt

Verkehrszentralregister

24932 Flensburg

www.kba.de

Telefon: 0461 316-0

 

Weitere Fragen können Sie mit den Mitarbeitern der Zentralen Bußgeldstelle klären:

 

Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg

Oranienburger Straße 31 A

16775 Gransee

Telefon: 03306 750–600

 

Rechtsgrundlagen (nicht abschließend):

  • Verwarnung: § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Höhe der Geldbuße: § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Fahrverbot: § 25 Straßenverkehrsgesetz
  • Punkteabbau: § 4 Straßenverkehrsgesetz

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
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