Allgemeines
Grundsätzlich eröffnet die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung - BbgPLV) die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber, die allgemeine und spezielle Anforderungen erfüllen, in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes einzustellen.
Über die Einstellung entscheidet das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg im Rahmen des Personalbedarfs und mit Blick auf die Stellenplansituation bzw. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.
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Auswahlverfahren
Bewerberinnen und Bewerber, die die formalen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, werden in einem mehrstufigen Auswahlverfahren auf ihre Eignung für den höheren Polizeivollzugsdienst geprüft.
Zunächst absolvieren sie ein psychologisches Messverfahren, das sogenannte „Jobfidence", welches verschiedene Testbereiche beinhaltet und aus deren Ergebnissen dann eine Eignungsklasse für jede Bewerberin und jeden Bewerber errechnet wird.
Im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens erfolgt eine polizeiärztliche Untersuchung, um die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst (sog. Polizeidiensttauglichkeit) zu prüfen.
In der letzten „Etappe" stellen sich die verbleibenden Bewerberinnen und Bewerber einer Auswahlkommission vor. Neben direkten (Einzel-) Gesprächen mit den Mitgliedern der Auswahlkommission müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen ca. 10-minütigen Kurzvortrag zu einem vorgegebenen Thema halten und an einer Gruppendiskussion teilnehmen.
Einstellungsvoraussetzungen
a) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer u.a.
- zum Einstellungstermin das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und charakterlich geeignet ist,
- mit dem Gesetz noch nicht in Konflikt geraten ist,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit),
- die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt,
- über förderliche Fremdsprachenkenntnisse, vorzugsweise Kenntnisse der englischen Sprache, verfügt und
- ein für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignetes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder ein anderes geeignetes, mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule mit einer Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
b) Abweichend zu den unter 3. a) genannten Voraussetzungen kann direkt (ohne Vorbereitungsdienst) in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer u.a. zum Einstellungstermin das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die zweite juristische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.
Polizeiliche Fachbildung
a) Die Bewerberinnen und Bewerber, die die unter 3. a) genannten Voraussetzungen erfüllen und das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiratsanwärtern ernannt.
Im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren die Beamtinnen und Beamten den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Er umfasst eine Unterweisungszeit sowie ein zweijähriges Studium. Das 1. Studienjahr wird an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg in Oranienburg durchgeführt. Im zweiten Jahr studieren die Ratsbewerberinnen und Ratsbewerber an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup (NRW).
Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst werden die Beamtinnen und Beamten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Polizei- bzw. Kriminalräten ernannt und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen in Führungsfunktionen des höheren Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg eingesetzt.
b) Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung, die das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, werden direkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizei-/Kriminalrätin bzw. zum Polizei-/Kriminalrat ernannt. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben bereits durch ihre abgeschlossene zweite juristische Staatsprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben.
In der dreijährigen Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten die vorgeschriebene polizeiliche Fachbildung. Diese umfasst eine „praktische Stationsausbildung", in der die Bediensteten zunächst eine fachtheoretische und -praktische Ausbildung in polizeispezifischen Belangen (z.B. Führungs- und Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminologie/Kriminaltechnik, Verkehrslehre, Eingriffstechnik, Waffenkunde, etc.) erhalten. Dabei lernen die Beamtinnen und Beamten vor Ort nicht nur die Aufgaben und die Organisation der Polizeibehörde und -einrichtungen sowie des Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg kennen, sondern stellen sich auch den täglichen Gegebenheiten des Polizeidienstes. So nehmen die Beamtinnen und Beamten u.a. an Einsätzen im Wach- und Wechseldienst teil und wirken bei der Kriminalitäts- bzw. Verkehrsunfallbekämpfung mit.
Nach der „praktischen Stationsausbildung" folgt ein sechsmonatiger Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup (NRW). Im Anschluss daran werden die Polizei- bzw. Kriminalräte entsprechend den dienstlichen Erfordernissen in Führungsfunktionen des höheren Polizeivollzugsdienstes eingesetzt.