Akteneinsicht oder datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

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Datenschutz
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Datum
27.01.2020

Sie sind Betroffener eines Bußgeldverfahrens und fragen sich nun, mit welchen Mitteln Sie möglichst viele Informationen aus der Bußgeldakte erlangen können?

Hierzu möchten wir Ihnen ein Infoblatt an die Hand geben, um eventuelle Fragen und Unklarheiten bereits im Vorfeld Ihrer Anfrage bei der ZBSt aus dem Weg zu räumen, denn Akteneinsicht und datenschutzrechtliche Auskunft sind nicht dasselbe.

 

Akteneinsicht

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens haben Sie - oder der von Ihnen beauftragte Verteidiger – ein Recht die Akte des Bußgeldverfahrens einsehen zu können. Die Akteneinsicht richtet sich nach § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OwiG).

Die Akteneinsicht dient dem Grundsatz des fairen Verfahrens und soll dem Betroffenen ermöglichen sich effektiv gegen ein Bußgeldverfahren verteidigen zu können.

Inhalt der Akte können daher auch Zeugenaussagen sein. Deshalb besteht die Möglichkeit eine Akteneinsicht zu versagen, wenn der Einsicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen oder wenn der Untersuchungszweck des Bußgeldverfahrens durch die Einsicht gefährdet werden würde.

Die Voraussetzungen für ein Versagen einer Akteneinsicht sind jedoch sehr hoch, sodass dies nur in äußersten Fällen vorkommt.

 

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch richtet sich nach § 57 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) und verfolgt einen anderen Zweck als die Akteneinsicht.

Ziel des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches ist es, dem Betroffenen Informationen darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten, die ausschließlich ihn selbst betreffen, bei der speichernden Stelle vorhanden sind.

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dient daher nicht der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren und beinhaltet auch nicht die dazu erforderlichen Informationen. 

Sie bekommen über den Auskunftsanspruch nur Informationen über sich selbst, wobei Sie in der Regel von den bei der ZBSt vorhandenen Daten bereits Kenntnis haben. Dies betrifft in etwa Ihre Anschrift, Ihr Kfz-Kennzeichen, ggf. Kontodaten, weil Sie in dem betroffenen Bußgeldverfahren das Bußgeld bereits bezahlt haben.

 

Nähere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Ihre Rechte bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Zentralen Bußgeldstelle entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung der Zentralen Bußgeldstellen der Polizei Brandenburg.

 

 

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
Zum Impressum des Zentraldienstes


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