Absolutes Fahrverbot in Polen unter Alkoholeinfluss

Tags
Internationales
Verkehr
Datum
23.06.2022

AlkoholtestWer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führt, begeht in Polen eine Straftat. Diese wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist in Polen strengstens verboten.

Selbst mit wenig Alkohol im Blut kann ein Fahrer mit einem Bußgeld bestraft werden oder sein Auto beschlagnahmt werden.
 

Das Fahren nach Alkoholkonsum liegt vor, wenn der Alkoholgehalt im Körper:

  • Blutalkoholkonzentration von 0,2‰ bis 0,5‰ oder
  • Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg bis 0,25 mg/1dm3

beträgt. Diese Tat stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 87 §1 des polnischen Ordnungswidrigkeitengesetzes dar und wird mit Arrest oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann auch ein Fahrverbot von 6 Monaten bis zu 3 Jahren verhängen.

Wer dagegen unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führt, und das ist dann der Fall, wenn der Alkoholgehalt im Körper:

  • Blutalkoholkonzentration über 0,5‰ oder
  • Atemalkoholkonzentration über 0,25 mg/ 1dm3

beträgt, begeht eine Straftat gemäß des Art. 178a des polnischen Strafgesetzbuchs und wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Darüber hinaus wird zwingend ein Fahrverbot von mindestens 3 Jahren verhängt.

Das Fahrradfahren unter dem Alkoholeinfluss stellt in Polen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird mit einer Arrest- oder Geldstrafe geahndet.

Mit der neuen Gesetzesänderung (Inkrafttreten am 18.05.2015) wird auch das Fahren unter Alkoholeinfluss strenger bestraft. Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt, wird zusätzlich verpflichtet, eine Geldsumme in Höhe von mindestens 5.000 PLN an den Opfer-Hilfe-Fonds zu entrichten. Bei einem wiederholten Begehen dieser Straftat beläuft sich die Geldsumme auf mindestens 10.000 PLN.

Stand: 18.05.2015

*Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Beauftragten für deutsch-polnische Beziehungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Verantwortlich:

Beauftragter des Polizeipräsidiums
für deutsch-polnische Beziehungen
Nuhnenstr. 40
15234 Frankfurt (Oder)
Zum Impressum des Polizeipräsidiums


Das könnte Sie auch interessieren