Informationen zu Versammlungen

Überregional

Kategorie
Demonstrationen
Datum
20.01.2022

An dieser Stelle möchten wir Ihnen Informationen rund um das Anmelden, die Durchführung unf fir Teilnahme an Versammlungen zur Verfügung stellen.

Aktuelle Rechtslage:

Die Brandenburger Landesregierung hat am 14.01.2022 in einer Sondersitzung weitere Änderungen der 2. SARS-CoV-2-Eindämmungs-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 17.01.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 13.02.2022.

Die Eindämmungsverordnung regelt, dass Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen

  • auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts dafür Sorge zu tragen haben,
  • dass alle Teilnehmenden verpflichtend eine medizinische Maske tragen und
  • das Abstandsgebot von 1,50 Metern einhalten
  • Außerdem gilt für Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich eine Obergrenze von 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
  • Bei Nichteinhaltung droht Veranstalterinnen und Veranstaltern aber auch Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder von bis zu 5.000 Euro.
  • Sollten die dem Hygieneschutz dienenden rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, kann dies u. U. auch zur Auflösung der Versammlung führen.

 


 

Versammlungsrecht kurz erklärt:

Ihre zuständige Versammlungsbehörde hat Ihnen einen kurzen Leitfaden zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung, der Durchführung und der Teilnahme an Versammlungen zusammengestellt. Diese geben einen kleinen sowie verständlichen Einblick in das Versammlungsrecht. (Die Antworten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Ihre zuständige Versammlungsbehörde finden sie hier

 

Was ist eine Versammlung?

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich etwas erörtern oder kundgeben wollen und dabei an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken möchten. Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und eine Meinung kundzutun. Der Charakter einer öffentlichen Versammlung ist gegeben, wenn die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger nicht auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird.

 

Was ist eine Ansammlung?

Eine Ansammlung ist eine Zusammenkunft von Menschen ohne politische Meinungsäußerung.

 

Was ist eine Veranstaltung und wie unterscheidet sie sich zur Versammlung?

Eine Versammlung ist eine Veranstaltungsart, für die nicht die Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Auch eine Versammlung kann Beschränkungen unterliegen, die sich dann aus dem Versammlungsgesetzergeben. 

 

Was ist eine Spontanversammlung?

Entwickelt sich eine Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter, liegt eine Spontanversammlung vor. Das Fehlen einer/eines Veranstalterin/Veranstalters ist kein Merkmal einer Spontanversammlung. Eine Bekanntmachung der Versammlung, beispielsweise durch Flyer oder über das Internet, aber auch mitgeführte Hilfsmittel (u.a. Transparente, Megaphone…), deuten darauf hin, dass es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt.

 

Was ist eine Eilversammlung?

Um eine Eilversammlung handelt es sich, wenn aus aktuellem Anlass kurzfristig eine Versammlung geplant wird. Diese muss unverzüglich, so schnell wie möglich angezeigt werden. Dabei darf die 48-Stunden-Frist aus nachweislichem Grund unterschritten werden.

 

Was ist ein Aufzug

Unter einem Aufzug versteht man eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die sich räumlich fortbewegt.

 

Ist ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests eine Versammlung?

Auch ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests ist eine Versammlung im Sinne des § 14 VersG. Ein klares Indiz ist beispielsweise ein (gemeinsames) politisches Motto.

 

Was ist ein Versammlungsleiter und welche Aufgaben muss er wahrnehmen?

Nach § 7 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) muss jede öffentliche Versammlung eine/-n Leiter/-in haben. Die/Der Versammlungsanmelder/-in oder Veranstalter/-in muss laut Rechtsprechung nicht die Leitung einer Versammlung übernehmen. Er/Sie kann nach § 7 Abs. 3 VersG die Leitung ihrer/seiner angezeigten Versammlung einer anderen Person übertragen. Die Aufgaben der Versammlungsleitung regelt der § 8 VersG. Unter anderem hat die Versammlungsleitung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er/Sie ist dazu befugt die Versammlung jederzeit zu unterbrechen oder zu beenden.

 

Muss ich eine Versammlung anmelden?

Gemäß § 14 Abs. 1 VersG muss, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt werden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt, § 14 Ab.2 VersG. Die Anmeldung kann insbesondere hier im Bürgerportal der Polizei erfolgen:         https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden 

 

Welchen Aufgaben hat ein Ordner?Die Versammlungsleitung muss auf behördliches Verlangen Ordner für dieDurchführung der Versammlung benennen. Diese müssen durch eine weißeArmbinde mit der Aufschrift „Ordner“ erkennbar sein.

Wann begehe ich eine Straftat?

Die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung oder eines Aufzuges unterfreiem Himmel gemäß § 14 VersG, die nicht das Privileg einer echtenSpontanversammlung für sich beanspruchen kann, ist ein Straftatbestand undkann für die Leitung und/oder die/den Veranstalter/-in gemäß § 26 Nr. 2 VersG mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

 

Wann begehe ich eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit begeht unter anderem gemäß § 29 Abs. 1 VersG wer: 

  1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt ist,
  2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
  3. als Teilnehmender einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren behördlichen Auflage nicht nachkommt, (hierunter fallen auch die Regelungen der Eindämmungsverordnung wie Abstandsgebot und Maskenpflicht)
  4. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt.

Weiterhin begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 2. SARS-CoV-2-EindV,  wer an einer öffentlichen Versammlung teilnimmt, ohne eine medizinischen Maske zu tragen.

Verantwortlich:

Polizeidirektion Nord
Pressestelle

Karl-Gustav-Str. 1
16816 Neuruppin

Telefon: 03391 4047-2020

pressestelle.pdnord@polizei.brandenburg.de
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