Beamte der Wasserschutzpolizei kontrollierten am Mittwochnachmittag einen Sportbootführer, der auf dem Quenzsee unterwegs war. Während der Kontrolle ergab sich der Verdacht, dass der 35-jährige Schiffsführer Alkohol konsumiert hat. Ein nachfolgender Atemalkoholtest ergab bei ihm einen Wert von 1,53 Promille. Dem Mann wurde die Weiterfahrt untersagt und eine Blutprobenentnahme angeordnet. Eine entsprechende Anzeige nahmen die Beamten ebenfalls auf.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Promillegrenzen auf dem Wasser analog zu denen im Straßenverkehr sind. Grundsätzlich gilt auf allen Gewässern die 0,5 Promillegrenze. Ab diesem Grenzwert ist es dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, ein Wasserfahrzeug zu führen. Allerdings kann bei „Ausfallerscheinungen“, also bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – analog zur Straßenverkehrsordnung. Die Alkoholgrenzwerte gelten übrigens nicht nur für die klassischen Bootsführer: Auch Ruderer, Kanufahrer und Stand-Up-Paddler müssen sich an die Grenzen halten.
Mittwoch, 05.02.2025, 13:00 Uhr