Informationen zu Versammlungen

Sie haben den QR-Code der Polizeidirektion Ost gescannt. Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Informationen rund um das Anmelden, die Durchführung und natürlich die Teilnahme an Versammlungen. Bitte aktualisieren Sie bei jedem neuen Aufruf diese Seite auf Ihrem Smartphone, so haben Sie immer die aktuellsten Informationen. 

Tags
Hinweise
Informationen
Internet
Datum
17.12.2021

.Plakat - Hinweise zu Versammlungen (17.12.2021)

Auf dieser Seite hält Sie die Polizeidirektion Ost auf dem Laufenden und versorgt Sie mit Informationen rund um aktuelle Versammlungen im Osten und Nordosten Brandenburgs. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Lautsprecherdurchsagen sowie die Informationen auf Infomonitoren der Einsatzfahrzeuge.

 

Was Sie schon immer über das Versammlungsrecht wissen wollten...

Die zuständige Versammlungsbehörde hat Ihnen einen kurzen Leitfaden zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung, der Durchführung und der Teilnahme an Versammlungen zusammengestellt. Diese geben einen kleinen sowie verständlichen Einblick in das Versammlungsrecht. (Die Antworten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

 

Was ist eine Versammlung?

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich etwas erörtern oder kundgeben wollen und dabei an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken möchten. Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und eine Meinung kundzutun. Der Charakter einer öffentlichen Versammlung ist gegeben, wenn die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger nicht auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird.

 

Was ist eine Ansammlung?

Eine Ansammlung ist eine Zusammenkunft von Menschen ohne politische Meinungsäußerung.

 

Was ist eine Veranstaltung und wie unterscheidet sie sich zur Versammlung?

Eine Versammlung ist eine Veranstaltungsart, für die nicht die Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz).

Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Auch eine Versammlung kann Beschränkungen unterliegen, die sich dann aus dem Versammlungsgesetz ergeben.

 

Was ist eine Spontanversammlung?

Entwickelt sich eine Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter, liegt eine Spontanversammlung vor. Das Fehlen einer/eines Veranstalterin/Veranstalters ist kein Merkmal einer Spontanversammlung.

Eine Bekanntmachung der Versammlung, beispielsweise durch Flyer oder über das Internet, aber auch mitgeführte Hilfsmittel (u.a. Transparente, Megaphone…), deuten darauf hin, dass es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt.

 

Was ist eine Eilversammlung?

Um eine Eilversammlung handelt es sich, wenn aus aktuellem Anlass kurzfristig eine Versammlung geplant wird. Diese muss unverzüglich, so schnell wie möglich angezeigt werden. Dabei darf die 48-Stunden-Frist aus nachweislichem Grund unterschritten werden.

 

Was ist ein Aufzug?

Unter einem Aufzug versteht man eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die sich räumlich fortbewegt.

 

Ist ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests eine Versammlung?

Auch ein Spaziergang, ein Schweigemarsch, eine Mahnwache oder eine andere Form des stillen Protests ist eine Versammlung im Sinne des § 14 VersG. Ein klares Indiz ist beispielsweise ein (gemeinsames) politisches Motto.

 

Was ist ein Versammlungsleiter und welche Aufgaben muss er wahrnehmen?

Nach § 7 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) muss jede öffentliche Versammlung eine/-n Leiter/-in haben. Die/Der Versammlungsanmelder/-in oder Veranstalter/-in muss laut Rechtsprechung nicht die Leitung einer Versammlung übernehmen. Er/Sie kann nach § 7 Abs. 3 VersG die Leitung ihrer/seiner angezeigten Versammlung einer anderen Person übertragen. 

Die Aufgaben der Versammlungsleitung regelt der § 8 VersG. Unter anderem hat die Versammlungsleitung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er/Sie ist dazu befugt die Versammlung jederzeit zu unterbrechen oder zu beenden.

 

Muss ich eine Versammlung anmelden?

Gemäß § 14 Abs. 1 VersG muss, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt werden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt, § 14 Ab.2 VersG. Die Anmeldung kann insbesondere über das Bürgerportal der Polizei im Internet erfolgen: https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden 

 

Welchen Aufgaben hat ein Ordner?

Der Versammlungsleiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 VersG der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§ 9 VersG).

Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 VersG mit sich führen, müssen volljährig sein und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.

 

Ordner/innen unterstützen die Versammlungsleitung bei ihren Aufgaben. Sie werden im Sinne des Anliegens der Versammlung tätig.

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (§ 10 VersG).

 

Wann begehe ich eine Straftat?

Die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel gemäß § 14 VersG, die nicht das Privileg einer echten Spontanversammlung für sich

beanspruchen kann, ist ein Straftatbestand und kann für die Leitung und/oder die/den Veranstalter/-in gemäß § 26 Nr. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

 

Wann begehe ich eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit kann sich beispielsweise aus dem Versammlungsgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitsgesetz ergeben. Eine Ordnungswidrigkeit begeht unter anderem gemäß § 29 Abs. 1 VersG wer:

a) an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt ist,

b) sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,

c) als Teilnehmerin/Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren behördlichen Auflage nicht nachkommt, (hierunter fallen auch die Regelungen der Eindämmungsverordnung wie Abstandsgebot und Maskenpflicht)

d) sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt.

Nach § 113 OWiG begehen Teilnehmende einer Ansammlung unter anderem eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie sich einer Ansammlung anschließen oder sich von ihr nicht entfernen. Eine Geldbuße bis 1000€ ist möglich.

Verantwortlich:

Polizeidirektion Ost
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15234 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335 561-2020
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