Fahren ohne Fahrerlaubnis in Polen

Datum
11.06.2022

Das Führen eines Fahrzeuges durch eine Person ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, ist im polnischen Rechtssystem als eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 94 § 1 polnisches OwiG qualifiziert. („Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, unterliegt einem Bußgeld.") Es ist zu betonen, dass gegen das Gesetz ebenso derjenige verstößt, der überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als auch die Person, die keine entsprechende Fahrerlaubnisklasse zum Führen der jeweiligen Fahrzeugart besitzt.

Der Eigentümer/Halter, der sein Fahrzeug einer Person, ohne die erforderliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überlässt, begeht einen Verstoß gemäß Artikel 96 par. 1, Pkt. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1979, polnisches Ordnungswidrigkeitsgesetz (polnisches Gesetzblatt Nr. 12 Position 114 i.V. mit späteren Änderungen) und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

Mit der Gesetzesänderung (Inkrafttreten am 18.05.2015) wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis, welche durch das Gericht entzogen wurde, nicht mehr wie eine Ordnungswidrigkeit, sondern wie eine Straftat behandelt.

Art. 180a polnisches StGB Einführung der Straftat – Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer auf einer öffentlichen Straße, innerhalb eines bewohnten Gebietes oder im Verkehrsraum, trotz eines Beschlusses eines zuständigen Organs über den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

WICHTIG: Wenn sich eine Person bei einer Kontrolle nur mit einem nichtpolnischen EU-Führerschein ausweisen kann, und gleichzeitig ein Vermerk in der Datenbank über den Entzug der Fahrerlaubnis durch den Landrat existiert, ist der im Ausland ausgestellte EU-Führerschein immer noch gültig und es bestehen keine Gründe den Vorwurf einer Straftat gem. Art. 180a polnisches StGB zu machen.

Stand: 25.05.2022

*Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Beauftragten für deutsch-polnische Beziehungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 

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