Erläuterungen zum Strafantrag

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Rechtliches
Datum
01.12.2023

Welche Straftaten werden nur auf Strafantrag verfolgt?

Einige Straftaten, z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, bestimmte Fälle der Körperverletzung und der Sachbeschädigung, können nur verfolgt werden, wenn die Geschädigten oder deren gesetzliche Vertreter (in diesem Falle Sie) es wünschen und dies rechtzeitig durch einen Strafantrag zum Ausdruck bringen.

Wann ist der Antrag rechtzeitig gestellt?

Rechtzeitig bedeutet, dass der Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Antragsberechtigte von der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt hat, gestellt wird.

Sind die Geschädigten verpflichtet, einen Strafantrag zu stellen?

Wenn Sie an einer Strafverfolgung nicht interessiert sind, können Sie auf die Stellung eines Strafantrages verzichten. Diese Erklärung ist dann unwiderruflich.

Muss man sich sofort für einen Strafantrag entscheiden?

Wenn Sie noch unschlüssig sind, können Sie sich auch später für oder gegen einen Strafantrag entscheiden. Die Entscheidung muss jedoch innerhalb der 3-Monats-Frist getroffen werden.

Kann man den gestellten Strafantrag zurücknehmen?

Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Urteil zurückgenommen werden. Allerdings kann ein zurückgenommener Strafantrag nicht noch einmal gestellt werden. Wird das Verfahren wegen Zurücknahme eines Strafantrages, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten sowie die den Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen gem. § 470 Strafprozessordnung (StPO) zu tragen.

Können minderjährige Geschädigte den Strafantrag allein unterschreiben?

Bei Geschädigten, die minderjährig sind, ist die Unterschrift durch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) erforderlich.

Kann der Strafantrag auch bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden?

Ja.

Wirkt sich der Strafantrag auf eine eventuelle zivilrechtliche Schadensregulierung aus?

Nein.

 

Hinweis zum Ausfüllen der Formulare:

  • Wählen Sie unter „Links zum Thema“ das entsprechende Formular aus. Anschließend öffnet sich das ausgewählte Formular.
  • Um die jeweiligen Felder ausfüllen zu können, müssen Sie das Dokument auf Ihrem PC speichern. Klicken Sie hierfür auf das „Dokumentensymbol mit Pfeil nach unten“ (rechts oben).
  • Öffnen Sie bitte danach das abgespeicherte Dokument und füllen es mit Ihren Angaben aus. Da diese Dokumente eine Unterschrift benötigen, bitten wir Sie die ausgefüllten Dokumente auszudrucken, zu unterschreiben und an die von der Polizei benannte Dienststelle zu übersenden.

Verantwortlich:

Polizeipräsidium Land Brandenburg

Adresse:
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam

E-Mail:
praesidium.potsdam@polizei-internet.brandenburg.de

Telefon*: 0331 2835 0331
Fax: 0331 283-3039

*Anrufe zum Ortstarif, Mobilfunk kann abweichen.
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