Der KWS stellt keinen Freibrief für die anlasslose Verwendung einer SRS-Waffe dar!
Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die der Bauart nach dem § 8 Beschussgesetz entsprechen und das PTB - Zulassungszeichen (im Kreis) tragen, ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei gestattet. Eines KWS bedarf es hierfür nicht!
Der KWS gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) berechtigt ausschließlich zum Führen von SRS-Waffen. Die SRS-Waffen dürfen vom KWS-Inhaber schuss- und zugriffsbereit geführt werden.
Die waffen- und versammlungsrechtlichen Verbote des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen gelten auch für KWS-Inhaber!
Im Sinne des WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Der KWS berechtigt nicht dazu, mit SRS-Waffen in der Öffentlichkeit (dazu zählen auch abgelegene Orte) zu schießen. Dies gilt auch Silvester und Neujahr! Die Vorschriften über Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35 StGB) gelten auch für KWS-Inhaber!
Beruft sich jemand auf den Rechtfertigungsgrund Notwehr oder Notstand, prüft die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig, ob eine solche Situation tatsächlich vorgelegen hat. Stellt sich heraus, dass Notwehr oder Notstand nicht vorlag, müssen Sie mit Strafverfolgung rechnen. Dies gilt auch für die nicht gerechtfertigte Androhung des Schusswaffengebrauchs. Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld) sein, wenn eine Person oder eine Sache durch den rechtswidrigen Einsatz einer SRS-Waffe zu Schaden kommt.
Erteilungsvoraussetzungen und Gebühren
Die Erteilung des KWS setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die Behörde holt zur Überprüfung unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde ein.
Für die Erteilung des KWS werden Gebühren von 50,00 €(Versagung 37,50 €) zuzüglich Auslagen erhoben. Der KWS gilt unbefristet. Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des KWS-Inhabers wird mindestens alle drei Jahre erneut geprüft.
Für diese Prüfung werden mindestens 25,00 € Gebühren erhoben.
Durch Betätigen des Links "Antrag Kleiner Waffenschein" (unten rechts unter Links zum Thema) bestätigen Sie die Kenntnisnahme der vorstehenden Hinweise.