Tötungsverbrechen nach 23 Jahren weitestgehend geklärt

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Polizeipräsidiums

Überregional

Kategorie
Kriminalität
Datum
15.11.2016

Eberswalde. Am 07.Oktober 1993 verschwand die damals 16-jährige Andrea Lohagen auf dem Weg zu einem Jugendtreff in Belzig, dem heutigen Bad Belzig. Fast sieben Jahre später, im Sommer 2000, wurde ihr Leichnam auf einem verwilderten Grundstück in der Nähe des Jugendtreffs aufgefunden. In diesem mehr als 23 Jahre zurückliegenden Tötungsdelikt konnte nunmehr der Verdacht gegen zwei Tatbeteiligte erhärtet werden. Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft sind sich sicher, dieses Verbrechen weitestgehend aufgeklärt zu haben.

Bereits damals ergaben sich Verdachtsmomente gegen zwei zur Tatzeit 13- und 14-Jährige, Andrea getötet zu haben. Sie gerieten bereits 1993, unmittelbar nach dem Verschwinden von Andrea und nochmals im Jahr 2000 nach dem Auffinden ihrer Leiche in das Visier der Ermittler. Beide galten damals den Ermittlungen zufolge als letzte Personen, die die junge Frau am Tag ihres Verschwindens gesehen haben müssen. Zudem hatten sie unmittelbare Bezüge zum späteren Leichenfundort.

Die damaligen Ermittlungen bzw. Prüfungshandlungen wegen des Tötungsverbrechens mussten jedoch mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt werden.

Im Jahr 2012 wurden die Ermittlungen durch die Mordkommission des Landeskriminalamtes neu eröffnet. Seitdem wurden nochmals intensive Überprüfungen im Umfeld des Opfers und der damaligen Tatverdächtigen durchgeführt.

Im Mai 2016 verstarb der zur Tatzeit 14-jährige Tatverdächtige. Erst nach seinem Tod offenbarten sich Zeugen der Polizei und berichteten, dass er mit ihnen über eine Tatbeteiligung an der Tötung der Andrea Lohagen gesprochen hatte. In diesen Gesprächen belastete er seinen damals 13-jährigen besten Freund als Mittäter.

Dieser wurde im Oktober durch Beamte der Mordkommission des LKA zu den Tatvorwürfen gehört und zwar als Zeuge, da er im Hinblick auf sein Alter zur Tatzeit als strafunmündig galt und daher auch zum jetzigen Zeitpunkt gegen ihn keine strafrechtliche Verfolgung möglich gewesen wäre. Er bestritt die Tatbeteiligung seines verstorbenen Freundes nicht. Zu seiner eigenen Tatbeteiligung und den Details des Geschehens wollte er erst Aussagen treffen, nachdem er sich im Gespräch mit nahen Angehörigen des familiären Rückhalts sicher sei.

Mehrere Stunden nach seiner Vernehmung verließ er jedoch die eheliche Wohnung in Österreich unter Zurücklassen eines Abschiedsbriefes, weshalb die Familie ihn sofort als vermisst meldete. Im Zuge unverzüglicher polizeilicher Fahndungsmaßnahmen konnte er drei Tage später nur noch tot in Österreich aufgefunden werden. Die dazu durchgeführten Untersuchungen erbrachten sichere Anhaltspunkte für eine Selbsttötung.

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