Ohne Kennzeichen am Fahrrradträger

Walsleben

Ostprignitz-Ruppin

Kategorie
Verkehr
Datum
24.07.2017

Gleich acht Fälle des Kennzeichenmissbrauches bei der Nutzung von Fahrradträgern stellte die Autobahnpolizei der Direktion Nord am vergangenen Wochenende fest und leitete entsprechende Strafverfahren ein. In sechs Fällen unterschieden sich die Kennzeichen, die am Heck des PKW, und die, die am Träger angebracht waren. In zwei Fällen war am Träger gar kein Kennzeichen angebracht und das Kennzeichen am PKW nicht erkennbar.

 

Achtung: Hier handelt es sich ggf. jeweils um eine Straftat in Form eines Vergehens, das eine ähnliche Straferwartung wie eine Trunkenheitsfahrt oder ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach sich zieht (Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe). 

 

Ein Fahrradträger-Kennzeichen ist ein sogenanntes Folgekennzeichen. Wie beispielsweise auch bei Traktor- oder einigen Anhängerkennzeichen handelt es sich um ein Duplikat des amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichens. Es ist laut § 49a Absatz 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) immer dann nötig, wenn ein Ladungsträger oder die Ladung die Sicht auf das hintere Nummernschild teilweise oder vollständig verdeckt. Falls der Heckträger auch die Rückbeleuchtung des Fahrzeugs bedeckt, muss er entsprechend beleuchtet sein. Positiv: Ein Fahrradträger-Kennzeichen benötigt keine Zulassungs- und HU-Plaketten, muss aber den anderen Formvorschriften entsprechen.

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