Ein zunächst allabendlicher Einsatz wegen ruhestörenden Lärms endete für den Anrufer anders als geplant. Im Rahmen der Sachverhaltsklärung wurde bekannt, dass gegen den Anrufer der Ruhestörung ein Haftbefehl vorliegt.
Die Festnahme wurde ausgesprochen und die Person beim Amtsgericht vorgeführt. Der Haftbefehl wurde durch den zuständigen Eilrichter bestätigt.