Beamte der Wasserschutzpolizei kontrollierten am Dienstagabend ein Sportmotorboot auf dem Silokanal. Dabei stellten sie beim 32-jährigen Rudergänger Alkoholgeruch wahr. Ein gerichtsverwertbarer Atemalkoholtest ergab bei dem Mann einen Wert von 0,88 Promille. Die Polizei hat eine entsprechende Anzeige gertigt. Auch gegen den 31-jährigen Schiffsführer wurde eine Anzeige gefertigt, weil er den anderen Mann alkoholisiert als Rudergänger einsetzte. Da der Schiffsführer fahrtüchtig war, konnte er dann die Fahrt fortsetzen.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Promillegrenzen auf dem Wasser analog zu denen im Straßenverkehr sind! Grundsätzlich gilt auf allen Gewässern die 0,5 Promillegrenze. Ab diesem Grenzwert ist es dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, ein Wasserfahrzeug zu führen. Allerdings kann bei „Ausfallerscheinungen“, also bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – analog zur Straßenverkehrsordnung. Die Alkoholgrenzwerte gelten übrigens nicht nur für die klassischen Bootsführer: Auch Ruderer, Kanufahrer und Stand-Up-Paddler müssen sich an die Grenzen halten.
Dienstag, 01.07.2025, 19:08 Uhr