Stübgen kritisiert Einführung eines THC-Grenzwerts

Innenminister: Bundesregierung stellt Interessen von Cannabiskonsumenten über Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger und Rechtsstaat.

Potsdam

Überregional

Kategorie
Daten und Fakten
Datum
05.07.2024

Innenminister Michael Stübgen kritisiert die Einführung eines THC-Grenzwertes in der Straßenverkehrsordnung. Der THC-Grenzwert wurde mit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführt, über die der Bundesrat heute berät. Es handelt sich um eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages, das Gesetz ist in der Länderkammer nicht zustimmungspflichtig. Damit ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter Einfluss von THC erst bei 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum ordnungswidrig.

Stübgen: „Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist ein schwerer Fehler.  Zum einen ist das Gesetz nicht rechtssicher vollziehbar. Ein verlässlicher sensitiver Vortest, der das Erreichen des neuen THC-Grenzwertes oder darüber hinaus anzeigt, ist gegenwärtig nicht auf dem Markt verfügbar – und daran wird sich auf absehbare Zeit auch nichts ändern. Ein derartiger Vortest wäre aber erforderlich, um die Handlungs- und Rechtssicherheit für die handelnden Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle bestmöglich zu gewährleisten. Zum anderen wird durch die Anhebung des Cannabis-Grenzwertes das individuelle Mobilitätsbedürfnis der Cannabiskonsumenten über den Allgemeinschutz der Verkehrsteilnehmer gestellt. Insbesondere Gelegenheitskonsumenten können den Einfluss und die Auswirkungen von Cannabis schwer einschätzen. Das führt dazu, dass das Risiko für alle Verkehrsteilnehmer steigt, in schwere oder tödliche Unfälle verwickelt zu werden. Die Bundesregierung stellt die Interessen von Cannabiskonsumenten über die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger und den Rechtsstaat. Darüber hinaus steht das gesamte Vorhaben im Widerspruch zur Vision Zero, zu der sich Deutschland verpflichtet hat.“

Ziel der Vision Zero sind keine Getöteten und Schwerverletzten im Straßenverkehr.

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