Innenminister spricht im Bundesrat zur Änderung des Verfassungsschutzrechtes

Stübgen: „Der Rechtstaat braucht eine Antwort auf veränderte Bedrohungslagen durch Einzelpersonen“

Potsdam

Überregional

Kategorie
Daten und Fakten
Datum
26.06.2021

Innenminister Michael Stübgen setzt sich für die geplante Beobachtung von extremistischen Einzelpersonen ein. Aus diesem Anlass spricht der Minister morgen im Bundesrat in Berlin zur Änderung des Verfassungsschutzrechtes. Die Länderkammer berät das Gesetz im zweiten Durchgang.

Stübgen: „Zu den zentralen Aufgaben des Verfassungsschutzes gehört es, Extremisten im Vorfeld militanter Handlungen zu identifizieren und mögliche Gefahren für unsere freiheitliche Gesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes frühzeitig zu erkennen. Dafür aber müssen wir dem Verfassungsschutz auch die geeigneten Instrumente in die Hand geben. Das aktuelle Verfassungsschutzrecht sieht vor, dass Einzelpersonen nur dann beobachtet werden können, wenn sie in ein entsprechendes Netzwerk eingebunden sind oder, wenn sie ihre Gewaltbereitschaft deutlich nach außen tragen. Diese Regelung verkennt jedoch die veränderten Bedrohungslagen unserer digitalisierten Gegenwart. Auf dieses Problem muss der Rechtsstaat eine Antwort finden.“

 

Hintergrund

Durch die Änderung wird die Definition, wann eine Einzelperson eine beobachtungsfähige Bestrebung sein kann, den modernen Herausforderungen angepasst. Bislang kann eine Einzelperson nur dann eigenständiges Beobachtungsobjekt sein, wenn ihre Verhaltensweise auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung erheblich zu gefährden.

Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel können jedoch Radikalisierungsprozesse entstehen, die denen in einem Personenzusammenschluss ähneln, so dass letztlich auch von Einzelpersonen dieselben Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen können wie von Gruppen. Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, auch diese Einzelpersonen zu beobachten, bei denen eine rasche Radikalisierung – ohne offene Gewaltaffinität – auffällt. Die strengen gesetzlichen Voraussetzungen, die regeln, wann extremistische Bestrebungen beobachtet werden dürfen, bleiben unangetastet.

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