Appell: Auf private Feuerwerke auch in diesem Jahr ganz verzichten

Potsdam

Überregional

Kategorie
Vorbeugen und Schützen
Tags
Coronavirus
Gefahren
Datum
29.12.2021

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk an Verbraucherinnen und Verbraucher ist auch in diesem Jahr bundesweit generell verboten. Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden und damit Krankenhauskapazitäten zu schonen. Durch die hohe Zahl von COVID-19-Patientinnen und -patienten sind die Krankenhäuser und Rettungsdienste bereits enorm belastet. Das Zünden von Silvesterfeuerwerk, beispielsweise aus Altbeständen, ist zum Jahreswechsel 2021/2022 grundsätzlich nicht verboten. Allerdings werden in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung anordnen, auf welchen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen untersagt ist. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher und Innenminister Michael Stübgen appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, aus Solidarität freiwillig auf private Feuerwerke ganz zu verzichten.

Innenminister Stübgen: „Wir sollten alle auf Silvesterfeuerwerk verzichten und lieber die Impfrakete zünden. Impfen ist der einzige Weg raus aus der Pandemie. Im Angesicht der ernsten Lage möchte ich diesen Appell an das Verantwortungsbewusstsein aller Bürger richten. Verzichten Sie auf Raketen und Knaller. Kein Feuerwerk ist es wert, die Ansteckungsgefahr durch unnötige Menschenansammlungen zu erhöhen. Kein Knaller rechtfertigt explodierende Patientenzahlen in Krankenhäusern. Brandenburgs Intensivstationen sind voll, sorgen wir alle gemeinsam dafür, dass die Notaufnahmen nicht auch noch belastet werden. Lassen Sie uns alles dafür tun, dass 2022 für jede Brandenburgerin und jeden Brandenburger friedlich beginnt.“

Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Angesichts der enormen Belastung der Krankenhäuser und Rettungsdienste sowie der hohen Verletzungsgefahr raten wir dringend vom Zünden von Silvesterfeuerwerk ab. Das Infektionsgeschehen in Brandenburg ist weiter sehr ernst. Seit Wochen arbeitet unser Gesundheitswesen am Limit. Erfahrungsgemäß ist eine gewöhnliche Silvesternacht ein Ausnahmezustand für jede Rettungsstelle und Notfallambulanz. Sie müssen zahlreiche Patientinnen und Patienten mit oft schweren Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern versorgen. Das sind aber keine gewöhnlichen Zeiten. Diese Mehrbelastung müssen wir auch in diesem Jahr so gut es geht verhindern. Alle können in der Silvesternacht dazu beitragen, dass die Beschäftigten in den Krankenhäusern nicht noch stärker belastet werden.“

Generelles Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk

Nach Paragraf 22 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist in ganz Deutschland der Verkauf und die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk bzw. „Silvesterfeuerwerk“) in diesem Jahr untersagt. Das bedeutet: Raketen, Batteriefeuerwerk, Knaller, Böller und Vulkane der Kategorie F2 dürfen an Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verkauft werden. Die Einhaltung dieses Verkaufsverbotes wird von den Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) kontrolliert.

Von dem Verkaufsverbot nicht betroffen sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk), da von diesen nur eine geringe Gefährdung ausgeht. Zu den pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 gehören beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Diese Artikel dürfen ganzjährig von Personen über zwölf Jahren verwendet und an diesen Personenkreis abgegeben werden.

Grundsätzliche Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

Für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk gelten strenge Sicherheitsbestimmungen. So darf Silvesterfeuerwerk nur von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden. Verboten ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Reet- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen (Rechtsgrundlage: § 23 1. SprengV).

Feuerwerkskörper müssen grundsätzlich sicher aufbewahrt werden. Wichtig: Bewahren Sie niemals Ihren gesamten Vorrat an Feuerwerkskörpern in einem Behälter auf. Bewahren Sie auf keinen Fall Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen auf und schützen Sie es vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen.

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.
  • Brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen.
  • Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.
  • Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen.
  • Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.
  • Für den Notfall geeignete Löschmittel, beispielsweise Wasser oder Sand, bereithalten.
  • Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.
  • Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.
  • Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.
  •  Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.
  • Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.
  • Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.
  • Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Ohrstöpsel.

Corona-Maßnahmen: Silvester und Neujahrstag

Wie bereits im vergangenen Jahr wird an Silvester und am Neujahrstag ein Ansammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt erneut ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.

Nach der aktuell geltenden Zweiten Sars-CoV-2Eindämmungsverordnung sollen in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen die Ansammlung von Personen an Silvester und am Neujahrstag und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Corona-Maßnahmen: Kontaktbeschränkungen

Seit dem 27. Dezember 2021 gelten in Brandenburg diese Kontaktbeschränkungen für private Treffen:

In Brandenburg sind Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen Ungeimpfte bzw. nicht Genesene teilnehmen, nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind drinnen und draußen mit bis zu 10 gleichzeitig Anwesenden zulässig.

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

Wichtig: In Hotspot-Regionen gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte auch in der Silvesternacht. Das bedeutet: Ungeimpfte dürfen sich dort in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht im öffentlichen Raum aufhalten (Aufenthalt von Ungeimpften im öffentlichen Raum ist nur in gewichtigen Ausnahmefällen, z.B. Weg zur Arbeit oder Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, zulässig).

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Ministerium des Innern und für Kommunales und Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Gemeinsame Pressemitteilung vom 29.12.2021

Verantwortlich:

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für Kommunales
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