Alkoholisierte Schiffsführer

Wasserschutzpolizei

Oder-Spree

Kategorie
Verkehr
Datum
29.06.2026

Beamte der Wasserschutzpolizei der Polizeidirektion Ost führten am zurückliegenden Wochenende zahlreiche Kontrollen auf den Gewässern rund um Erkner durch.

Am 27.06.2026 kontrollierten die Beamten gegen 14:00 Uhr einen Sportbootführer, der Alkoholgeruch verströmte. Ein daraufhin durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,6 Promille. Die Beamten veranlassten die Entnahme einer Blutprobe und untersagten die Weiterfahrt.

Etwas geringer war der gemessene Atemalkoholwert bei einem Bootführer, den Wasserschutzpolizisten am 27.06.2026 in den Nachmittagsstunden auf dem Flakensee stoppten und einer Kontrolle unterzogen.

Der Atemalkoholtest beim 38-jährigen Führer des Sportbootes ergab einen Wert von 1,0 Promille. Der 38-Jährige erhielt daraufhin die Möglichkeit, an einer gerichtsverwertbaren zweiten Atemalkoholmessung mitzuwirken, die ihm eine Blutentnahme ersparte. Auch der hierbei gemessene Wert lag über dem zulässigen Grenzwert von 0,5 Promille, sodass der Betroffene demnächst ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten wird.

In den Abendstunden des 27.06.2026 kontrollierten Beamte der Wasserschutzpolizei gegen 19:30 Uhr einen Sportbootführer und stellten dabei Auffälligkeiten fest, die Grund zu der Annahme gaben, dass der 39-Jährige unter Drogeneinfluss stehen könnte. Ein durchgeführter Drogenschnelltest bestätigte den Anfangsverdacht. Auch ihm wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen, deren Ergebnis gerichtsfest zeigen wird, ob eine zu ahndende Rechtsverletzung vorlag.

 

Grundsätzlich gelten auf den Wasserstraßen die gleichen Bestimmungen wie im Straßenverkehr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille begründet sich bei Bootsführern von motorisierten Booten der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt sogar eine Straftat auf dem Wasser vor.

Bei muskelbetriebenen Booten liegt der Anfangsverdacht einer Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser vor, wenn eine Alkoholkonzentration im Blut von 1,6 Promille gemessen bzw. nachgewiesen wird.

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