Beamte der Wasserschutzpolizei führten am Montagnachmittag eine Sportbootkontrolle durch. Bei der Kontrolle des Schiffsführers des gemieteten Floßes bemerkten die Beamten Alkoholgeruch. Ein Atemalkoholtest ergab bei dem 44-jährigen Mann einen Wert von 0,64 Promille. Dem Mann wurde die Weiterfahrt untersagt. Außerdem wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommen.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Promillegrenzen auf dem Wasser analog zu denen im Straßenverkehr sind! Grundsätzlich gilt auf allen Gewässern die 0,5 Promillegrenze. Ab diesem Grenzwert ist es dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, ein Wasserfahrzeug zu führen. Allerdings kann bei „Ausfallerscheinungen“, also bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – analog zur Straßenverkehrsordnung. Die Alkoholgrenzwerte gelten übrigens nicht nur für die klassischen Bootsführer: Auch Ruderer, Kanufahrer und Stand-Up-Paddler müssen sich an die Grenzen halten.
Montag, 01.01.2024, 15:00 Uhr