20 Jahre Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll (GFG) beim Landeskriminalamt Brandenburg

Eberswalde

Überregional

Kategorie
Kriminalität
Datum
12.09.2019

Eberswalde. Am 13. September 1999 unterzeichneten die damalige Oberfinanzdirektion Cottbus und das Landeskriminalamt Brandenburg die „Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe“.

In der Finanzermittlungsgruppe ermitteln Beamte des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg und des Landeskriminalamtes Brandenburg gemeinsam zu Straftaten der Geldwäsche. Gegenwärtig arbeiten, unter der Leitung des LKA Brandenburg, sechs Beamte der Polizei und drei Beamte des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg in der GFG. Sie hat seit ihrer Gründung ihren Sitz beim Landeskriminalamt Brandenburg. „Die GFG ist in dieser personellen und strukturellen Zusammensetzung eine effektive Ermittlungsgruppe, um Geldwäsche von Privatpersonen, aber auch Firmen zu bekämpfen.“, so der Leiter des Landeskriminalamtes Dirk Volkland.

Historie:
Die Bildung der Finanzermittlungsgruppe im Jahre 1999 trug dem Umstand sich überschneidender gesetzlicher Zuständigkeiten und der Notwendigkeit einer zentralen Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung. Bis zum 1992 eingeführten Straftatbestand der Geldwäsche in das Strafgesetzbuch (§ 261 StGB) erfolgten die Ermittlungen unabhängig voneinander in beiden Behörden. Die Bildung der  Ermittlungsgruppe bündelte die Kompetenzen in der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsfällen.

Die GFG arbeitet seit ihrem Bestehen eng mit der Schwerpunkstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Geldwäschekriminalität des Landes Brandenburg zusammen, die ebenfalls seit 1999 existiert. Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden für den Bereich der Geldwäsche, mit Partnerdienststellen im Bundesgebiet sowie mit den Steuerbehörden.

Arbeitsgegenstand:
Bei der Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Gelder bzw. illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Geldwäsche ist immer mit einer entsprechenden kriminellen Vortat verbunden und eine Strafbarkeit nur gegeben, wenn sich diese Vortat zumindest mit ausreichender Sicherheit nachvollziehen lässt. Darüber hinaus ist eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gesetzlich an das Vorliegen bestimmter Straftaten gebunden. Das sind alle Verbrechenstatbestände, die im Mindestmaß mit einer einjährigen Haftstrafe sanktioniert werden, sowie verschiedene Vergehenstatbestände unter der Voraussetzung, dass sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurden. In Frage kommen auch Delikte aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sowie der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung).

Gesetzliche Grundlagen:
Neben dem Straftatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch bilden die Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) die Grundlage für die Tätigkeit der Finanzermittlungsgruppe. Das Geldwäschegesetz verpflichtet Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister aber auch Spielbanken, Immobilienmakler und Güterhändler dazu, sogenannte Geldwäscheverdachtsmeldungen zu erstatten, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Transaktionen hegen. Den Strafverfolgungsbehörden wird somit die Möglichkeit zur Prüfung gegeben, ob es sich bei den gemeldeten Finanztransaktionen um Gelder aus Straftaten handelt. Bestätigt sich der Verdacht, können die Gelder und Vermögenswerte eingezogen und die Täter zur Verantwortung gezogen werden. Die Bearbeitung von Verfahren, die auf derartigen Meldungen beruhen, ist das Haupttätigkeitsfeld der gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe.

Verdachtsmeldungen:
Die Anzahl von Verdachtsmeldungen erhöht sich bundesweit und damit einhergehend auch in Brandenburg kontinuierlich. So wurden im Jahr 1999, dem Gründungsjahr der GFG, 49 Ermittlungsverfahren registriert. 10 Jahre später war die Zahl bereits auf 366 und im Jahr 2018 schließlich auf 890 Verfahren gestiegen. Die sichergestellten Vermögenswerte der GFG liegen regelmäßig im Millionen Euro Bereich pro Jahr. In der Regel handelt es sich um Sicherstellungen im vier- und fünfstelligen Euro-Bereich, aber auch Sicherstellungen von Beträgen über 100.000 und 200.000 Euro sind nicht ungewöhnlich.

Ursächlich für den Anstieg sind Gesetzesänderungen, die zunehmende Sensibilisierung von Banken hinsichtlich Geldwäsche sowie das Auftreten des Massenphänomens, dem sogenannten „Finanzagenten“. Der „Finanzagent“, zum Beispiel über Anzeigen angeworben, nimmt leichtfertig, aber deshalb keineswegs strafbefreit, inkriminierte Gelder entgegen und leitet diese im Anschluss an die Vortäter weiter.

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