Ordnungswidrigkeitenrecht

Datum
28.07.2015

Das Ordnungswidrigkeitrecht grenzt sich deutlich vom Strafrecht ab. Dies spiegelt sich nicht nur an den (geringeren) Voraussetzungen für eine Ahndung - so genügt bereits fahrlässigen Handeln oder Unterlassen - sondern auch an den im Vergleich zum Strafgesetzbuch geringeren Rechtsfolgen wider.

So wird eine Ordnungswidrigkeit meist mit einer Geldbuße, im Straßenverkehrsrecht unter Umständen auch mit einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten Dauer, geahndet. Beim Nachweis einer Straftat droht meist eine Haftstrafe. Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet zwischen dem Verwarnungsgeldverfahren und dem Bußgeldverfahren.

Das Verwarnungsgeldverfahren ermöglicht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine rasche und formlose Erledigung durch Erheben eines Verwarnungsgeldes bis zu 35 EUR. Der Betroffene hat keinerlei Anspruch auf das Erteilen dieser Verwarnung.

Das Einverständnis des Betroffenen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verwarnung. Durch das fristgemäße Zahlen des Verwarnungsgeldes erklärt der Betroffene sein Einverständnis und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird wirksam abgeschlossen. Eine Speicherung der Daten bzw. eine Information an das Kraftfahrt- Bundesamt erfolgt nicht. Die Zahlung des Verwarnungsgeldes unter Vorbehalt ist nicht möglich.

Wird die gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als abgelehnt und über die Beschuldigung wird im Bußgeldverfahren entschieden.

Durch das Bußgeldverfahren werden schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten bzw. nicht anerkannte Verwarnungen geahndet. Nach Prüfung des Tatvorwurfs erfolgt die Ahndung durch den Erlass eines Bußgeldbescheides.

Dieser ist immer mit Gebühren und Auslagen behaftet. Deren Höhe regelt § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz. Demnach beträgt die Gebühr grundsätzlich 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 20 EUR. Als Auslage wird z. B. das Entgelt für Zustellungen durch die Post erhoben.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
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